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Auslandsstudium und Freiversuch

Möchten Sie sich die im Ausland verbrachten Zeiten für den Freiversuch anrechnen lassen, ist es ratsam, sich bei dem Landesjustizprüfungsamt des Landes, in dem Sie später Ihre Erste Juristische Staatsprüfung ablegen wollen, zu informieren (für den Freisaat Bayern: www.justiz.bayern.de/pruefungsamt/ bzw. https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung/ ).

Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern beim Landesjustizprüfungsamt müssen also grundsätzlich für jedes Semester (höchstens 2) eines Auslandsaufenthaltes folgende Nachweise vorgelegt werden:
 

  • Nachweis über die Einschreibung an einer deutschen juristischen Fakultät bei gleichzeitiger Beurlaubung an dieser Fakultät;
  • Nachweis über ein Vollzeitstudium (mindestens 8 SWS bzw. Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 ECTS) an einer ausländischen Universität in einem rechtswissenschaftlichem Studiengang und im geltenden Recht;
  • für jedes Semester des Auslandsstudiums grundsätzlich ein Leistungsnachweis in dem ausländischen oder internationalen geltenden Recht.