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Legal Tech Center der Juristischen Fakultät

Benutzungs- und Verwaltungsordnung

Neben der Benutzungs- und Verwaltungsordnung gelten für den Computerraum auch noch folgende Vorschriften:

 

 

§ 1: Verwaltung und Leitung
Der Computerpool ist eine Einrichtung der Juristischen Fakultät.
Der Fachbereichsrat bestellt einen an der Fakultät tätigen, auf Lebenszeit beamteten Professor als Verantwortlichen für die Verwaltung und Leitung des Computerpools (Art. 39 Abs. 1 Satz 7 BayHSchG; im folgenden: Leiter). Die Bestellung ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig.
Der Leiter des Computerpools ist für die mit dem Computerpool verfolgten Aufgaben, für die Auswahl und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter sowie für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm zugewiesenen Mittel zuständig und verantwortlich. Er hat insbesondere die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Befugnisse.

 

§ 2: Zweck
Der Computerpool steht vorrangig für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Er kann für wissenschaftliche oder dienstliche Zwecke der Universität Würzburg im Rahmen der vorhandenen Kapazität in Anspruch genommen werden.
Eine Nutzung zu geschäftlichen oder kommerziellen Zwecken ist nicht gestattet. Aufgrund der Leistungsbeschreibung (§ 5) ausgeschlossen sind auch Vorgänge, die bei technischen Störungen zu Vermögensschäden oder sonstigen Nachteilen führen können.

 

§ 3: Benutzerkreis
Der Computerpool steht allen Personen zur Benutzung zur Verfügung, die an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikuliert sind, sowie den Doktoranden und Habilitanden der Universität.
Benutzungsberechtigt sind ferner die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität sowie deren wissenschaftliche, studentische und sonstige Mitarbeiter.
Für Personen, die nicht für einen an der Juristischen Fakultät angebotenen Studiengang eingeschrieben sind, kann die Benutzung bei Kapazitätsengpässen beschränkt werden.
Andere Personen können vom Leiter zugelassen werden.

 

§ 4: Benutzungszeiten
Der Computerpool steht dem Benutzerkreis während der Öffnungszeiten zur Verfügung, soweit dort keine besonderen Veranstaltungen stattfinden.
Die allgemeinen Öffnungszeiten und diejenigen für Lehrveranstaltungen werden vom Leiter festgesetzt und gesondert bekannt gemacht.
Der Leiter kann – z.B. bei Kapazitätsengpässen – bestimmte Dienste zeitlich beschränken oder ganz ausschließen.

 

§ 5: Leistungsbeschreibung und Haftung
Bei der Einrichtung des Computerpools und des Accounts (§ 7 Abs. 3) handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Juristischen Fakultät, für deren Aufrechterhaltung, Fehlerfreiheit und Betrieb keine Gewähr übernommen werden kann. Computerpool und Account sind deswegen nicht geeignet zur Abwicklung von Vorgängen, die bei technischen Störungen zu Vermögensschäden oder sonstigen Nachteilen führen können. Ansprüche gegen die Universität auf Aufrechterhaltung des Dienstes bestehen daher nicht.
Die Nutzung des Computerpools, des Poolraums und des Accounts erfolgen auf eigene Verantwortung des Benutzers. Das Risiko, dass die Geräte im Computerpool nicht funktionstüchtig sind, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen nicht entsprechen oder dass das System nicht fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, trägt daher allein der Benutzer; dies gilt ebenso für die Unversehrtheit (z.B. bzgl. Zerstörung, Manipulation oder Diebstahl) der vom Benutzer gespeicherten Daten.
Für die Sicherung eigener Daten ist jeder Benutzer selbst verantwortlich. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

§ 6: Allgemeine Benutzungsregeln
Die Benutzer können die auf der Zentraleinheit (Server) installierten Programme in den Arbeitsspeicher eines angeschlossenen Computers (Workstation) laden und ablaufen lassen.
Benutzereigene Programme dürfen auf den Workstations nicht gestartet werden. Bei Beendigung der Arbeit müssen auf der Workstation angelegte Sicherheitskopien sowie sonstige Daten des Benutzers gelöscht werden.
Das Kopieren der im Computerpool zur Verfügung gestellten Programme sowie des Begleit- und Dokumentationsmaterials ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn das Kopieren der Programme von den Urhebern oder Nutzungsberechtigten sowie dem Leiter freigegeben worden ist.
Zum Zwecke der bestmöglichen Ausnutzung der Computer sind Vorarbeiten, für die der Computer nicht erforderlich ist, außerhalb des Computerpools zu erledigen. Wird der Arbeitsplatz länger als 15 Minuten verlassen, so kann er neu belegt werden. Das Risiko eines dadurch entstehenden Datenverlustes trägt der Benutzer.
Der Benutzer ist verpflichtet,
darauf zu achten, dass er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, Leistungs- und Plattenkapazität sowie Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch nutzt,
alles zu vermeiden, was Schäden an Geräten, am Netz oder von anderen Benutzern verursachen kann,
sich über die Bedingungen zu informieren, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, und diese Bedingungen zu beachten,
bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen (insbesondere Urheberrechtsschutz) einzuhalten,
nicht unbefugt auf Daten anderer Benutzer oder Daten der Verwaltung des Computerpools zuzugreifen,
sicherheitstechnische Vorkommnisse, insbesondere den Verdacht auf Computerviren, dem Leiter oder der Aufsicht des Computerpools unverzüglich mitzuteilen.
Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des Leiters
Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
die Konfiguration der Betriebssysteme, der Software oder des Netzwerkes zu verändern.

 

§ 7: Nutzung des Hochschulnetzes
Alle Rechner des CIP-Pools sind mit dem Hochschulnetz der Universität Würzburg verbunden, das den Zugang zu nationalen und internationalen Computernetzen eröffnet.
Für die Benutzung des CIP-Pools gilt deswegen grundsätzlich auch die Benutzungsordnung für das Hochschulnetz des Rechenzentrums der Universität Würzburg (BOHRZ) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei der Benutzung der in Abs. 1 genannten Netze gelten weiterhin die Bestimmungen des Deutschen Forschungsnetzes (DFN).
Auf schriftlichen Antrag wird berechtigten Personen (§ 3) ein individueller Zugang zum Hochschulnetz eingerichtet (Account). Soweit Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Würzburg die Möglichkeit einer Netznutzung von ihrer Fakultät oder vom Universitäts-Rechenzentrum angeboten wird, so haben sie diese Möglichkeiten primär in Anspruch zu nehmen.
Der Account wird für die durch den Leiter festgelegte Dauer eingerichtet und auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Accounts noch vorliegen.
Der Account kann versagt werden, wenn
aufgrund von Tatsachen nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird,
die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht,
zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen nicht unerheblich gestört werden.
Ein Zugang kann ohne Ankündigung wieder entzogen werden, wenn begründete Anzeichen für den Missbrauch des Zugangs bestehen oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Accounts nicht mehr vorliegen.
Ein Missbrauch des Accounts liegt insbesondere vor
beim unbefugten Zugriff oder Zugriffsversuch auf fremde Daten,
bei der Verbreitung von strafbarem Material (insbesondere pornographische, rassistische, Gewaltverherrlichende, Urheberrechtsverletzende, wettbewerbswidrige oder ehrverletzende Darstellungen) oder bei Verschaffung von Zugang zu diesen Daten für sich oder einen Dritten,
wenn das Passwort für den Account Dritten zugänglich gemacht wird,
in allen in § 7 Nr. 2 BOHRZ genannten Fällen.
Wird während der Geltungsdauer des Accounts kein Verlängerungsantrag gestellt, so wird der Account wieder gelöscht. Eventuell vorhandene Daten im Verzeichnis des Benutzers werden dabei ebenfalls gelöscht.
Der Accountinhaber ist zusätzlich zu den o.g. Verpflichtungen als Nutzer (insbes. § 6) verpflichtet,
den Zugang zu seinen Daten durch ein geheim zu haltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen,
Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, einfache, nahe liegende Passwörter zu meiden sowie die Passwörter regelmäßig zu ändern.
Der Benutzer trägt die Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, soweit ihn ein Verschulden daran trifft.

 

§ 8: Missbrauchsregelung
Jedem Missbrauch des Computerpools wird entgegengewirkt.
Bei Verstößen gegen die Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die BOHRZ oder gesetzliche Bestimmungen, die ergänzend zu der Verwaltungs- und Benutzungsordnung gelten, kann vom Leiter zur Verhinderung weiteren Missbrauchs der zeitweise oder dauernde Ausschluss von der Benutzung des Computerpools angeordnet werden. Das Aufsichtspersonal ist befugt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu treffen.
Unberührt davon bleiben die Möglichkeiten, vom Benutzer Ersatz des aus dem Missbrauch entstandenem Schadens zu verlangen sowie dem mißbräuchlichen Verhalten durch Ordnungsmaßnahmen entgegenzutreten oder das missbräuchliche Verhalten strafrechtlich verfolgen zu lassen.

 

§ 9: Datenschutz
Die Antragsdaten für einen Account können elektronisch verarbeitet werden (Art. 58 Abs. 6 S. 1 und S. 2 Bayerisches Hochschulgesetz, Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Art. 16 Abs. 3 S. 4 BayDSG).
Bei der Inanspruchnahme von Diensten, z.B. der Weiterleitung von E-Mail, können die erforderlichen personenbezogenen Daten (z.B. Absender- und Empfängeradresse, Versendungszeit, Nutzungszeiten eines Arbeitsplatzes und Verbindungszeiten des Benutzers) elektronisch protokolliert werden.
Die mit der Administration des Netzwerks der Juristischen Fakultät und des Hochschulnetzes betrauten Personen sind berechtigt,
zum Zweck der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Netzwerkbetriebes (z.B. technische Verwaltung des Netzwerks, Behebung von Funktionsstörungen),
beim Verdacht von Missbräuchen (z.B. strafbare Informationsverbreitung oder -speicherung, Benutzung zu nicht erlaubten Zwecken) zu deren Verhinderung,
Zugriff auf die Daten des Antragstellers (insbes. auf die E-Mail- und Verbindungs-Protokolldaten sowie die vom Antragsteller selbst auf den Servern der juristischen Fakultät gespeicherten Daten) zu nehmen, sofern dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Auf nicht-öffentliche Inhaltsdaten darf nur zugegriffen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs unumgänglich ist.
Name und E-Mail-Adresse können dritten Personen mitgeteilt und insb. in Adressverzeichnissen veröffentlicht werden, sofern der Betroffene nicht widersprochen hat.
Die mit der Administration des Netzwerkes betrauten Personen haben die Ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Daten geheim zu halten. Davon unberührt bleiben Mitteilungen, die zum Betrieb des CIP-Pools und des Netzwerkes, zur Erstellung von Abrechnungen, zur Anzeige strafbarer Handlungen und zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

§ 10: Kosten
Die Nutzung der Geräte und Programme ist kostenlos.
Transportable Speichermedien (z.B. Disketten) sind erforderlichenfalls vom Benutzer zu stellen.
Verbrauchsmaterial für die vorhandenen Drucker werden im Pool bereitgehalten und installiert. Für den Verbrauch von universitätseigenem Papier, für Druckertoner und Abnutzung der Drucker wird als Kostenersatz ein Entgelt erhoben.
Der Erlass einer Gebühren- und Kostenordnung bleibt vorbehalten.

 

§ 11: Ordnung in den Poolräumen
Die Benutzer haben ihr Verhalten so einzurichten, dass kein anderer Benutzer mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird und die Betriebssicherheit der Anlagen gewährt ist.
In den Räumen ist strikte Ruhe zu bewahren. Das Rauchen, Essen und Trinken ist nicht gestattet.
Den entsprechenden Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

§ 12: Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am 10.06.96 in Kraft.