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"Killer Acquisitions" auf digitalen Märkten vor dem Hintergrund des Kartellrechts sowie des Digital Markets Act

01/10/2024

Vortrag von Dr. Becker im Rahmen der Ringvorlesung "Automatisierte Systeme" an der Leibniz-Universität Hannover am 9.1.2024

Im Rahmen der Ringvorlesung "Automatisierte Systeme" erläuterte Dr. Björn Christian Becker das Phänomen der "Killer Acquisitions" auf digitalen Märkten. Der markige Begriff der Killer Acquisitions geht zurück auf eine den Pharmasektor betreffende Studie aus dem Jahre 2020 von Cunningham/Ederer/Ma. Die Studie beschreibt, dass marktstarke Unternehmen systematisch kleinere Unternehmen, oft Startups, aufkaufen, um anschließend das Geschäft des aufgekauften Unternehmens einzustellen. Ähnliche Aufkaufstrategien sind auch in anderen Sektoren zu beobachten, insbesondere auf digitalen Märkten. Gerade im besonders dynamischen und innovationsgetriebenen digitalen Sektor werden die von den Zielunternehmen begründeten Innovationen dabei indes oft nicht eingestellt, sondern ins Unternehmen des Erwerbers integriert und teils weiterentwickelt. In solchen Fällen kommen nicht unerhebliche Synergieeffekte in Betracht, welche die durch den Wegfall eines (potenziellen) Wettbewerbers verursachte wettbewerbsschädlichen Effekte des Zusammenschlusses ausgleichen können - aber nicht müssen.

Das beschriebene Phänomen lässt sich mit der kartellrechtlichen Fusionskontrolle schwer erfassen, da "Killer Acquisitions" oft in einer Phase realisiert werden, in denen die Zielunternehmen noch keine oder nur geringe Umsätze erzielen. In seinem Vortrag beschrieb Dr. Becker verschiedene, gegenwärtig diskutierte  Instrumente, mit denen Killer Acquisitions von den Kartellbehörden aufgegriffen werden könnten. Potenzial kommt insoweit insbesondere der Idee einer Anmeldeverfügung (vgl. § 32f II GWB 11. GWB-Novelle) sowie der Unterrichtungspflicht für Gatekeeper gem. Art. 14 DMA i. V. m. der Verweisungslösung der Kommission (Art. 22 FKVO) zu. Es besteht jedoch auch Anpassungsbedarf: Die Umsatzschwelle von 1 Mio. Euro in § 32f II 2 GWB erscheint im Hinblick auf Startups, die in der Frühphase zum Teil nur geringe oder noch gar keine Umsätze erzielen, zu hoch angesetzt. Im Hinblick auf Art. 14 DMA sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, auch unabhängig von einem Verweisungsantrag einer mitgliedstaatlichen Kartellbehörde eine wettbewerbsgefährdende Gatekeeper-Fusion aufzugreifen.

Die Ringvorlesung "Automatisierte Systeme" wird gemeinsam durch den Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb), den Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann) sowie das Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) ausgerichtet. Am 23. Januar 2024 Prof. Oppermann vor der Arbeitsgruppe Wettbewerb und Regulierung zum Thema "Wettbewerbsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit automatisierten Fahrsystemen" sprechen.

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