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Prof. Dr. Laura Münkler

Verfassung des Königreichs Bayern (26. Mai 1818)

Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern 26. Mai 1818*

(Bayerisches Gesetzblatt 1818, S. 101)


Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben.  Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.
 

Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist. 
Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch. 
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes. 
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen. 
Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze. 
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege. 
Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung. 
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung der dafür bestimmten Mittel. 
Wiederbelebung der Gemeindekörper durch die Wiedergabe der Verwaltuno der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten. 
Eine Standschaft hervorgehend aus allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, mit den Rechten des Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken ohne die Kraft der Regierung zu schwächen. 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen. 
Baiern! Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! 
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des Königreiches Baiern: 
 

Titel I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde. 
 

§ 2

Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stände-Versammlung. 
 

Titel II. Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-Verwesung
§ 1

(1) Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
(2) Seine Person ist heilig und unverletzlich.

 

§ 2

Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 


 

§ 3

Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert. 
 

§ 4

Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs-Folge in so lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.

 

§ 5

(1) Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbverbrüderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der Erbfolge-Ordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so daß die zur Zeit des Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden Baierischen Prinzessinnen oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des Baierischen Hauses, nach dem Erstgeburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge-Ordnung zur Thronfolge berufen werden. 


(2) Wenn in dem regierenden neuen Königlichen Hause wieder Abkömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht geboren werden, tritt alsdann der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.

 

§ 6

(1) Sollte die Baierische Krone nach Erlöschung des Mannsstamms an den Regenten einer größern Monarchie gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche Baiern nicht nehmen könnte oder würde, so soll dieselbe an den zweytgebornen Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben vorgezeichnet ist. 


(2) Kömmt aber die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größern Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vice-König, der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen Prinzen über. 
 

§ 7

Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein. 
 

§ 8

Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes. 
 

§ 9

Die Reichs-Verwesung tritt ein: 
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen; 
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. 
 

§ 10

(1) Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen. 
(2) In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist. 
(3) Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist. 
 

§ 11

Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt. 
 

§ 12

Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt. 
 

§ 13

(1) Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die Reichs-Verwesung. 
(2) In Ermanglung derselben aber übernimmt sie jener Kron-Beamte, welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von demselben keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten Kron-Beamten über, welchem kein gesetzliches Hinderniß entgegen steht. 
 

§ 14

In jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter der Aufsicht des Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach den in dem Familien-Gesetze hierüber enthaltenen nähern Bestimmungen. 
 

§ 15

(1) In den im § 9 a und b bezeichneten Fällen wird die Regierung im Nahmen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Monarchen geführt. 
(2) Alle Ausfertigungen werden in seinem Nahmen und unter dem gewöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt. 
(3) Der Regent unterzeichnet als: "des Königreichs Baiern Verweser"
 

§ 16

Der Prinz des Hauses, die verwittibte Königin oder derjenige Kron-Beamte, welchem die Reichs-Verwesung übertragen wird, muß gleich nach dem Antritte der Regentschaft die Stände versammeln und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staats-Minister, so wie der Mitglieder des Staats-Rathes nachstehenden Eid ablegen: "Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium;" worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird. 
 

§ 17

Der Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders ausgenommen sind. 
 

§ 18

Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen, können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden. Der Reichs-Verweser kann weder Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen verleihen noch neue Aemter einführen. 
 

§ 19

Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts-Rath, und 
der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen. 
 

§ 20

Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regentschaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in monatlichen Raten auf die Staats-Kasse angewiesen. 
 

§ 21

Die Regentschaft dauert in den in § 9 bemerkten zwey Fällen im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und im zweyten, bis das eingetretene Hinderniß aufhört. 
 

§ 22

Nachdem die Regentschaft beendiget ist und der in die Regierung eintretende neue König den feyerlichen Eid (Tit. X § 1) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird in der Residenz und im ganzen Königreiche feyerlich kund gemacht. 
 

Titel III. Von dem Staatsgute
§ 1

(1) Der ganze Umfang des Königreichs Baiern bildet eine einzige untheilbare 
unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zugehör. 
(2) Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesammt-Masse einverleibt angesehen. 
 

§ 2

Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden darf, gehören: 
1. Alle Archive und Registraturen; 
2. Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör; 
3. Alles Geschütz, Munition, alle Militaire-Magazine und was zur Landeswehr nöthig ist; 
4. Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und Hof-Intendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind; 
5. Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dienet; 
6. Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist; 
7. Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, physicalische, Naturalien- und Münz-Cabinette, Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde- und Kupferstich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind; 
8. Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capitalien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen Ausständen an 
Staatsgefällen; 
9. Alles was aus Mitteln des Staats erworben wurde. 
 

§ 3

(1) Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie bereits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hiernber noch geltenden Bestimmungen in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modificationen. 
(2) Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden. 
 

§ 4

(1) Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen nicht nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden oder eine Vergebung durch eine letzte Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung mit einer ewigen Last oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes. 
(2) Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den öffentlichen Lasten bewilliget werden. 
 

§ 5

(1) Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von obigem Verbote ausgenommen. 
(2) Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender Lehen jederzeit frey. 
(3) Zu Belohnung großer und bestimmter dern Staate geleisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen oder Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigenschaft als Manulehen der Krone verliehen werden. 
(4) Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, Renten und Rechte, können eben so wenig als auf Aemter oder Würden ertheilt werden. 
 

§ 6

Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen:  
1. alle Staatshandlungen des Monarchen, welche innerhalb der Grenzen des Ihm 
zustehenden Regierungs-Rechts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des 
Staats mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über Stamm- und 
Staatsgüter vorgenommen werden; insbesondere was 
2. an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit benachbarten Staaten gegen andern angemessenen Ersatz abgetreten wird; 
3. Was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht 
wird; 
4. Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und in Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes-Cultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes oder zum Besten des Staats-Aerars und zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden. 
 

§ 7

(1) In allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats-Einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominical-Rente, wo möglich in Getreide, dafür bedungen oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbunge oder zur zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-Fonds oder zu andern das Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden. 
(2) Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Vermögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen. 
 

Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten

§ 1

Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat erworben wird. 
 

§ 2

Das Baierische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit demselben verloren. 
 

§ 3

Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert: 
a) die gesetzliche Volljährigkeit; 
b) die Ansässigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt. 
 

§ 4

Kron-Aemter, oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und oberste Militaire-Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder Pfründen können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturalisirten ertheilt werden. 
 

§ 5

Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire- und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen. 
 

§ 6

In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft bestehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom 3. August 1808. 
 

§ 7

Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert werden und auch diese ablösbar seyn. 
 

§ 8

(1) Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte. 
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. 
(3) Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form. 
(4) Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vorgängiger Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom 14. August 1815 bestimmt ist. 
 

§ 9

(1) Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert; die einfache Haus-Andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen mag, untersagt werden. 
(2) Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Kirchen-Gesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. 
(3) Die nicht christlichen Glaubens-Genossen haben zwar vollkommene Gewissens-Freyheit, sie erhalten aber an den Staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-Gesellschaft zugesichert ist. 
(4) Allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, ist das Eigenthum der Stiftungen und der Genuß ihrer Renten nach den ursprünglichen Stiftungs-Urkunden und dem rechtmäßigen Besitze, sie seyen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt, vollständig gesichert. 
(5) Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein geistlichen Gegenständen der Religions-Lehre und des Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen. 
(6) Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen wie auch in Ansehung des ihnen zustehenden Vermögens den Gesetzen des Staates und den weltlichen Gerichten untergeben; auch können sie von öffentlichen Staatslasten keine Befreyung ansprechen. 
(7) Die übrigen nähern Bestimmungen über die äußern Rechts-Verhältnisse der Bewohner des Königreichs, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften sind in dem der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beygefügten besondern Edicte enthalten. 
 

§ 10

Das gesarnmte Stiftungsvermögen nach den drey Zwecken des Cultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit, wird gleichfalls unter den besondern Schutz des Staates gestellt, es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanz-Vermögen eingezogen und in der Substanz für andere, als die drey genannten Zwecke, ohne Zustimmung der Betheiligten, und bey allgemeinen Stiftungen ohne Zustimmung der Stände des Reiches veräußert oder verwendet werden. 
 

§ 11

Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert. 
 

§ 12

Alle Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen. 
 

§ 13

Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen. 
 

§ 14

(1) Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch in Civil- und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben. 
(2) Sie dürfen, solange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von einer auswärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen. 
 

Titel V. Von Besondern Rechten und Vorzügen

§ 1

(1) Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche Erben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 
(2) Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 
 

§ 2

Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen sind. 
 

§ 3

Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen unmittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Königlichen Declaration durch die constitutionellen Edicte ihnen zugesichert werden. 
 

§ 4

(1) Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
(2) Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen: 
1. ausschließend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können; 
2. FamiIien-Fidei-Commisse auf Grundvermögen zu errichten; 
3. Einen von dem landgerichtlichen befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und 
strafrechtlichen Fällen; 
4. die Rechte der Siegelmäßigkeit unter den Beschränkungen der Gesetze über 
das Hypothekenwesen; endlich  
5. bey der Militaire-Conscription die Auszeichnung, daß die Söhne der Adelichen als Cadetten eintreten. 
 

§ 5

(1) Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen (die geistlichen und) die wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen in gleicher Categorie stehenden höhern Beamten. 
(2) (Die Geistlichen genießen denselben befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;) die Collegial-Räthe und höhern Beamten (außer diesem) auch die Rechte der Siegelmäßigkeit (und die obige Auszeichnung bey der Militaire-Conscription). 
 

§ 6

Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Bestimmungen der DienstesPragmatik. 
 

Titel Vl. Von der Stände-Versammlung
§ 1

Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände des Reichs sind: 
a) die der Reichs-Räthe, 
b) die der Abgeordneten. 
 

§ 2

Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus 
1. den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2. den Kron-Beamten des Reichs; 
3. den beyden Erzbischöfen; 
4. den Häuptern der ehemals Reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen, so lange sie im Besitze ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben; 
5. einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen General-Consistoriums; 
6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt. 
 

§ 3

(1) Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht, und ein mit dem Lehen- oder Fidei-Commissarischen Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und wobey eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist. 
(2) Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß gegründet ist, nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über. 
 

§ 4

Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten Theil der erblichen nicht übersteigen. 
 

§ 5

Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach erreichter Volljährigkeit, eine entscheidende Stimme aber kömmt den Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu. 
 

§ 6

Die Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffnet werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder anwesend ist. 
 

§ 7

Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich 
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben und nicht Sitz und Stimme in der ersten Kammer haben; 
b) aus Abgeordneten der Universitäten; 
c) aus Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche; 
d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte; 
e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigenthümern. 
 

§ 8

Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreiche, in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird. 
 

§ 9

Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt: 
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achttheil; 
b) die Klasse der Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche ein Achttheil; 
c) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheil, und 
d) die Klasse der übrigen Landeigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey Viertheile der Abgeordneten; 
e) jede der drey Universitäten ein Mitglied. 
 

§ 10

Die jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten wird nach den Bestimmungen des über die Stände-Versammlung hier beygefügten besondern Edictes auf die einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt. 
 

§ 11

Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechsjährige Dauer der Versammlung. Die während derselben erledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Gewählten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 
 

§ 12

(1) Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne Rücksicht auf Standes- oder Dienst-Verhältnisse ein selbstständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und den freyen Genuß eines solchen im betreffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die im Edicte festgesetzte Größe der jährlichen Versteuerung bestimmt wird. 
(2) Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen erkennen und darf niemals einer Special-Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht gänzlich freygesprochen worden ist. 
 

§ 13

Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vorgenommen und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige aufgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
 

§ 14

(1) Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt während der Dauer der Versammlung 
1. wenn dasselbe die Realität, das Gericht Gewerbe oder die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den betreffenden Regierungs-Bezirk oder die Klasse besonders begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu besitzen aufhört, ohne einen gleichen Ersatz in demselben Bezirke, Orte oder in derselben Klasse zu erwerben; 
2. wenn das Mitglied unter der Zeit eine der oben (§ 12) zur passiven Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen Eigenschaften verliert. 
(2) In diesen Fällen hat die Kammer der Abgeordneten auf die geschehene Anzeige und nach Vernehmung des Betheiligten zu entscheiden. 
 

§ 15

Zur gültigen Constituirung der Kammer der Abgeordneten wird die Anwesenheit von wenigstens zwey Drittheilen der gewählten Mitglieder erfordert. 
 

§ 16

Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschlossen. 
 

§ 17

Kein Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
 

§ 18

(1) Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese an die Kammer der Reichs-Räthe gebracht. 
(2) Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden. 
 

§ 19

Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Berathung gezogen werden, und die Wirkung einer gültigen Einwilligung der Stände erlangen. 
 

Titel Vll. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung
§ 1

Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in den §§ 2 bis 19 näher bezeichnet ist. 
 

§ 2

Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden. 
 

§ 3

Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer indirecten Auflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden. 
 

§ 4

Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten. 
 

§ 5

(1) Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staats-Ausgaben mit Einschluß des notwendigen Reserve-Fonds erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. 
(2) Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die erste Stände-Versarumlung einberufen wird, die in dem vorigen Etats-Jahre erhobenen Staats-Auflagen fortentrichtet. 
 

§ 6

Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die 
sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen. 
 

§ 7

In dem Falle, wo der König durch außerordentliche äußere Verhältnisse verhindert ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuer-Bewilligung die Stände zu versammeln, kömmt Ihm die Befugniß einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer auf ein halbes Jahr zu. 
 

§ 8

In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-Einkünfte zu dessen Deckung wird dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden. 
 

§ 9

Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung verbinden. 
 

§ 10

Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staats-Einnahmen vorgelegt werden. 
 

§ 11

(1) Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt. 
(2) Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. 
 

§ 12

Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen. 
 

§ 13

Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet werden. 
 

§ 14

Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen haben. 
 

§ 15

(1) In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung der Stände durch außere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Commissaires die Befugniß zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu ertheilen. 
(2) Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden. 
 

§ 16

Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden. 
 

§ 17

Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke. 
 

§ 18

Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats-Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 
 

§ 19

Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzuhringen. 
 

§ 20

(1) Jeder einzelne Abgeorduete hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen, welche darüber: ob dieselben in nähere Ueberlegung gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und sie im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur Prüfung und Würdigung bringt. 
(2) Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern Kammer mitgetheilt und können erst nach deren erfolgter Beystimmung dem Könige vorgelegt werden. 
 

§  21

(1) Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an die Stände-Versammlung, und zwar an jede der beyden Kammern bringen, welche sie durch den hiernber bestehenden Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Berathung nimmt. 
(2) Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Beschwerde für gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an den König zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese demselben beystimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben wird. 
 

§ 22

(1) Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände zusammenberufen. 
(2) Der König eröffnet und schließt die Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen besonders hiezu Bevollmächtigten. 
(3) Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der Regel nicht länger als zwey Monate dauern, und die Stände sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu nehmen. 
 

§ 23

(1) Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen. 
(2) In dem letzten Falle muß wenigstens binnen drey Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden. 
 

§ 24

Die Staatsminister können den Sitzungen der beyden Kammern beywohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder derselben sind. 
 

§ 25

Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung und in der Stände-Versammlung nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen; So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium." 
 

§ 26

Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann während der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That bey begangenem Verbrechen ausgenommen. 
 

§ 27

Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede gestellt werden. 
 

§ 28

Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung gebracht werden. 
 

§ 29

Die Königliche Entschliehung auf die Anträge der Reichsstände erfolgt nicht einzeln, sondern auf alle verhandelten Gegenstände zugleich bey dem Schlusse der Versammlung. 
 

§ 30

Der König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung des Staats-Raths und des erfolgten Beyraths und der Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs. 
 

§ 31

Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich geschlossen oder aufgelöst worden ist, können die Kammern nicht mehr gültig berathschlagen, und jede fernere Verhandlung ist ungesetzlich. 
 

Titel Vlll: Von der Rechtspflege
§ 1

Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird unter Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-Ordnung verwaltet. 
 

§ 2

Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Entscheidungsgründe beyzufügen. 
 

§ 3

Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden. 
 

§ 4

Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, die Strafe mildern oder erlassen; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streitsache oder angefangene Untersuchung hemmen. 
 

§ 5

Der Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechts-Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen. 
 

§ 6

Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle (den der Desertion ausgenommen) statt. 
 

§ 7

Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Straf-Gesetzbuch bestehen. 
 

Titel IX. Von der Militaire-Verfassung
§ 1

(1) Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, nach den hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken. 
(2) Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand ausgenommen. 
 

§ 2

Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende Armee, welche durch die allgemeine Militaire-Conscription ergänzt und auch im Frieden gehörig unterhalten wird.  § 3 Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons und die Landwehr. 
 

§ 4

(1) Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehenden Heeres bestimmt, und theilen im Falle des Aufgebots alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit demselben. 
(2) Im Frieden bleibt sämmtliche in den Reserve-Bataillons eingereihte Mannschaft, die zu den Waffenübungen erforderliche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem militairischen Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an der Veränderung des Wohnsitzes, der Ansässigmachung oder Verehelichung gehindert zu sein. 
 

§ 5

(1) Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der schon durch die Reserve-Bataillons verstärkten Armee auf besondern Königlichen Aufruf jedoch nur innerhalb der Grenzen des Reichs, in militairische Thätigkeit treten. 
(2) Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die zur Mobilisirung weniger geeigneten Individuen begreift, und in keinem Falle außer ihrem Bezirke verwendet werden soll. 
(3) In Friedenszeiten wirkt die Landwehr zur Erhaltung der innern Sicherheit mit, in so ferne es erforderlich ist, und die dazu bestimmten Truppen nicht hinreichen.

 

§ 6

Die Armee handelt gegen den äußern Feind und im Innern nur dann wenn die Militaire-Macht von der competenten Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird. 


 

§ 7

Die Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder Vergehen unter der Militaire-Gerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachen aber unter den bürgerlichen Gerichten. 
 

Titel X. Von der Gewähr der Verfassung
§ 1

(1) Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer feyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder des Staats-Raths und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: "Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium". 
(2) Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv hinterlegt und beglaubigte Abschrift davon der Stände-Versammlung mitgetheilt. 
 

§ 2

(1) Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung der Verfassung den Titel II § 16 vorgeschriebenen Eid. 
(2) Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung der Verfassung. 
 

§ 3

Alle Staatsbürger sind bey der Ansässigmachung und bey der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer Anstellung verbunden folgenden Eid abzulegen: "lch schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staats-Verfassung, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Evangelium". 
 

§ 4

Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
 

§ 5

Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinsamen Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweyfel dabey obwalten sollte, sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen und darüber entscheiden lassen wird. 
 

§ 6

(1) Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der Staats-Verfassung eine :förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
(2) Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König. 
(3) Dieser wird sie sodann der obersten Justiz-Stelle in welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Senats gebildet wird zur Entscheidung übergeben und die Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen. 
 

§ 7

(1) Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen. 
(2) Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber berathschlagen. 
(3) Zu einem gültigen Beschlusse in dieser höchst wichtigen Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey Viertheilen der bey der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert. 
(4) Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung und genauen Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, einschlüssig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt-Urkunde als Beylagen bezeichneten Edicte hierdurch kund machen, so verordnen Wir zugleich, daß die darin angeordnete Versammlung der Stände zur Ausübung der zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde. 

Maximilian Joseph

*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 155 ff.