Zugelassene Hilfsmittel
Wichtiger Hinweis zu den zugelassenen Hilfsmitteln
Für Klausuren, die unter der Aufsicht des Lehrstuhls Schuster geschrieben werden, gilt die ab der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2/2016 geänderte Hilfsmittelbekanntmachung des Landesjustizprüfungsamtes Bayern, insbesondere was einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen betrifft, entsprechend. Abweichend von Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung sind Gesetzestexte aller Verlage zugelassen.
Beachten Sie auch die Veröffentlichung der häufig gestellten Fragen und Antworten zu den Hilfsmitteln auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.
Es wird nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Hilfsmittelbekanntmachung kann als Täuschungsversuch gewertet werden, was eine Bewertung der Prüfungsleistung mit "ungenügend" zur Folge haben kann.