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Faculty of Law

Hinweis zu § 24 II und § 37 II 1 Nr. 3 lit. a JAPO

§ 24 JAPO Leistungsnachweise

(2) 1Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.


§ 24 II JAPO

§ 37 JAPO Freiversuch

(2) 1Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten nicht angerechnet: […]
3. ein Semester, sofern studienbegleitend
a) eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde, was durch eine Bestätigung der Universität, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde, nachzuweisen ist […].

 

 

§ 37 II JAPO