Strafrechtliche Verantwortung
Von der zivilrechtlichen Haftung auf Ersatz des entstandenen Schadens zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung für durch Maschinen bewirkte Rechtsgutsverletzungen.
Die Struktur der strafrechtlichen Verantwortung ähnelt der zivilrechtlichen Haftung auf Ersatz des entstandenen Schadens. So setzt etwa eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung voraus, dass eine Person vorsätzlich durch ihr Tun oder Unterlassen einen Körperschaden bei einer anderen Person verursacht hat. Beweiserleichterungen oder vereinfachte Haftungskonzepte wie Produkt- und Halterhaftung kommen allerdings nicht in Betracht.
In einigen Teilbereichen der Robotik stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Normen ausreichen, um uns gegen durch teilautonome Maschinen bewirkte Schäden zu schützen. Ein Beispiel hierfür sind Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Drohnen, die zum Ausspähen anderer Personen eingesetzt werden. Das geltende Strafrecht erfasst wichtige Verletzungsszenarien nicht, etwa wenn eine Drohne die Terrasse eines fremden Wohngebäudes überwacht und die dort vielleicht sonnenbadenden Menschen filmt.