Unterprojekt 1 - Einsatz autonomer Algorithmen im Verwaltungsverfahren
Anforderungen an die demokratische Legitimation des Einsatzes autonomer Algorithmen im Verwaltungsverfahren
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ So sieht es Artikel 20 des Grundgesetzes vor. Das Demokratieprinzip verbindet die Funktionsausübung des Staates mit dem Bürger. Das Volk muss die Ausübung der Staatsgewalt legitimieren. So erstreckt sich das Legitimationserfordernis auf das Verwaltungshandeln und in personeller Hinsicht auf das Handeln einzelner Beamten. Legitimationsbedürftig ist insoweit insbesondere alles Staatshandeln mit Entscheidungsfunktion. Die durch Wahlen entstehende Legitimation wird innerhalb der repräsentativen Demokratie weitergeleitet, so dass Legitimationsketten vom gewählten Bundestag bis hin zum einzelnen Amtswalter entstehen (organisatorisch-personelle demokratische Legitimation). Zudem sind die Entscheidungen der nachgeordneten Stellen, also auch die der Amtswalter, durch Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, in einen vorgegebenen Rahmen gebettet und vorgeordneten Stellen können im Einzelfall korrigierend eingreifen (sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation). Beim Einsatz vollautonomer Algorithmen stellt sich insbesondere auf der Ebene der personellen Legitimation die Frage, ob die entscheidenden Maschinen überhaupt eine demokratische Legitimation erfahren können und auf welcher Ebene sie in der Legitimationskette einzuordnen sind.
Zudem ist in Hinblick auf die öffentliche Meinung zu klären, ob der Einsatz von Methoden des maschinellen Lernens für die Erfüllung staatlicher Aufgaben legitimiert sein kann. Zur Legitimation von Staatsgewalt stellen Rückwirkungen mit demokratischen Öffentlichkeiten komplementäre Faktoren dar. Demokratisch legitimiertes Handeln bedarf der Rückkoppelung mit den Meinungen der Bürger, was zur Folge hat, dass staatliches Handeln auch immer wieder mit Blick auf die öffentliche Meinung hinterfragt werden muss. Erwartet der Bürger den digitalen Zugang zu staatlichen Leistungen und liegt darin eine Grundlage für die Legitimation des Abrückens von tradierten Handlungsformen?