Unterprojekt 1: Technische und rechtliche Rechtsdurchsetzung
Die traditionelle Durchsetzung von Rechten bedient sich rechtlichen Mitteln, durch die die Wirksamkeit einer bestimmten Rechtsregel oder einer rechtlichen Verpflichtung gesichert wird. Das Recht bietet damit einen definierenden Rahmen sowohl für die Existenz als auch die Wirksamkeit von Handlungsanweisungen. Im Gegensatz dazu kommt die technische Durchsetzung ohne einen solchen (staatlichen) Rechtsrahmen aus, indem sie das Moment des unmittelbaren Zwangs bereits in die technische Infrastruktur integriert. So enthält die technische Organisation im Bereich der Domainvergabe, die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), einen Konfliktlösungsmechanismus, auf dessen Basis im Bereich seiner Gerichtsbarkeit, unmittelbare technische Domainübertragungen vorgenommen werden können. Ähnliche Ansatzpunkte gibt es bereits im Bereich der e-Signatur, etwa in dem von der e-IDAS-Richtlinie abgedeckten Bereich.
Diese Verbindung von Verpflichtung und Durchsetzung ist auch im Bereich der smart contracts entscheidend, die sich der dezentralen Distributed Ledger Technologie (DLT) bedienen. DLT ermöglicht peer to peer (P2P) Netzwerke, durch die auch Verträge abgeschlossen und Vermögenswerte transferiert werden können. Wenn sich Vertragspartner auf bestimmte gemeinsame Bedingungen in Form von Software-Code einigen können, so kann auch die Durchsetzung durch den Transfer von Vermögenswerten bereits in den Code eingeschrieben werden und erfolgt soweit die programmierten Bedingungen erfüllt werden.
Dabei ist insbesondere auf der einen Seite die Frage zu beleuchten, welche normativen Mindestbedingungen für solche Prozesse gelten müssen, auf der anderen Seite aber auch in Bezug zu nehmen, welche Form von Regelsetzungen für solche hybriden, nichtstaatlichen Strukturen überhaupt noch in Frage kommen. Dieses Unterprojekt widmet sich einer Untersuchung der sich gegenwärtig entwickelnden technischen Infrastrukturen, ihrer technischen Umsetzung von Forderungsdurchsetzung, sowie ihrer Kompatibilität mit staatlichen Rechtsordnungen.