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Prof. Dr. Florian Bien

Meistbegünstigungsklausel: OLG Düsseldorf erklärt Bestpreisgarantie von HRS für kartellrechtswidrig und gewährt Wettbewerber JMS JustBooks Mobile einstweiligen Rechtsschutz.

17.04.2012

OLG Düsseldorf – Beschluss v. 15.02.2012 – VI-W (Kart) 1/12

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorausgegangen war eine Abmahnung des Hotelbuchungsportals HRS durch das Bundeskartellamt. Siehe dazu auch die Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 10.02.2012. Hintergrund war die von HRS verwendete Meistbegünstigungsklausel. Demnach musste ein Hotel, welches sich in HRS eintragen lässt, garantieren, dass HRS immer den besten Hotelpreis, die höchste Zimmerverfügbarkeit sowie die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen erhält. Das Bundeskartellamt berichtet, dass HRS mehrfach Hotels bei Zuwiderhandlungen für weitere Buchungen gesperrt hat. Die Meistbegünstigungsklausel bezog sich bislang nur auf Internetangebote. Billigere Angebote, beispielsweise für Walk-In-Gäste, waren demnach grundsätzlich erlaubt. Dies sollte sich ab März 2012 ändern. Ein Teilnehmer der HSR müsste nunmehr ebenso garantieren, dass einem Gast auch dann kein besseres Angebot unterbreitet wird, wenn er direkt an der Rezeption bucht. Das Bundeskartellamt sieht in dieser Klausel eine Gefahr für den Wettbewerb. Konkurrenten werde so die Möglichkeit genommen, durch bessere Konditionen Marktanteile gegenüber HRS zu gewinnen. Zudem werde potentiellen Neueinsteigern der Markteintritt erschwert. In diesem Verhalten liege demnach ein Verstoß gegen die einschlägigen Wettbewerbsgesetze vor.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 steht zwar verfahrensrechtlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abmahnung von HRS durch das Bundeskartellamt, betrifft aber denselben Sachverhalt. Anlass für die Entscheidung des OLG Düsseldorf war ein Antrag des HRS-Konkurrenten JMS JustBook Mobile auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. In der Sache hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf der deutlichen Kritik des Bundeskartellamts angeschlossen und die von HRS praktizierte Bestpreisgarantie für kartellrechtswidrig und damit nichtig erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.01.2012 abgeändert und HRS im Wege einer einstweiligen Verfügung u. a. untersagt, ihre Hotelpartner zu veranlassen, die von dem klagenden Wettbewerber verlangten Preise auf das Niveau anzuheben, das sie von HRS verlangen. In seiner Argumentation hat das Gericht ausdrücklich betont, dass der Wettbewerb der Hotelbuchungsportale nicht nur über das jeweilige Hotelportfolio, sondern ganz maßgeblich auch über die angebotenen Hotelpreise ausgetragen wird. Wenn sich ein Buchungskunde nämlich erst einmal für ein bestimmtes Hotel entschieden hat, werde er es regelmäßig über dasjenige Portal buchen, das ihm den günstigsten Preis vermittelt. Die Bestpreisgarantie verhindere daher im Allgemeinen das Entstehen von Wettbewerb oder schränkt diesen zumindest spürbar ein. Auf jeden Fall führe die Bestpreisgarantie aber zu einer verminderten Preisfreiheit für Hotels.

(MKe)

 

Der Tatbestand der Meistbegünstigungsklausel ist Gegenstand des Forschungsprojekts Preisbezogene Behinderungsmissbräuche im ökonomisierten Unionskartellrecht.

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