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Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Tagung 2011

Die Tagung widmet sich den Grundlagen des chinesischen und deutschen Strafrechts sowie deren Vergleich und Erklärung. Der Fokus liegt dabei auf einer der zentralen historischen und rechtsphilosophischen Säulen des deutschen Strafrechts: dem Gesetzlichkeitsprinzip. Dieses Prinzip, das sich vor dem Hintergrund der Aufklärung entwickelte, prägt die Strafrechtsanwendung und wissenschaftliche Diskussion in Deutschland wie kaum ein anderes und ist ein typisches Beispiel für die kulturelle Prägung des Rechts.

Umso relevanter ist die Frage, wie derartige Prinzipien in anderen Kulturen umgesetzt, theoretisch diskutiert und praktisch angewandt werden – gerade in einer Kultur wie China, in der das Gesetzlichkeitsprinzip neu interpretiert und umgesetzt werden muss. Die Konzentration auf das Gesetzlichkeitsprinzip soll ermöglichen, diese Frage im Detail und aus verschiedenen Perspektiven intensiv zu diskutieren.

Das Thema wird in drei Teilaspekte aufgeteilt:

- Das Verständnis des Gesetzlichkeitsprinzips
- Die Praxis des Gesetzlichkeitsprinzips
- Die Unterscheidung zwischen extensiver Auslegung und Analogie

Jeder dieser Aspekte wird zunächst durch zwei Vorträge, einem aus chinesischer und einem aus deutscher Perspektive, vorgestellt. Dabei werden die fraglichen Regelungen im Strafrecht, die aktuell umstrittenen Fälle und die wesentlichen Ansichten der Rechtsprechung und Wissenschaft dargelegt. Anschließend werden diese Überlegungen von jeweils einem chinesischen und einem deutschen Rechtswissenschaftler kommentiert. Konzeption und Themen der Tagung wurden von chinesischer Seite vorgeschlagen. Die chinesischen Teilnehmer kommen von den führenden chinesischen Rechtsfakultäten (Renmin-, Peking- und Tsinghua - Universität, China University of Politics and Law).

Die politische und wirtschaftliche Bedeutung Chinas nimmt stetig zu. Über kurz oder lang wird China wieder zu der Großmacht heranwachsen, die es über fast 2000 Jahre hinweg bis Ende des 19. Jahrhunderts darstellte. Die lange Dominanz der chinesischen Hochkultur wurde vom Westen mit Gewalt beendet, als das vorher relativ abgeschottete China zur Öffnung gegenüber anderen Ländern gezwungen und das Land durch den Opiumschmuggel geschwächt wurde. In den nächsten 150 Jahren war China – gerade auch aus eigener Perspektive – vielfältigen Demütigungen durch die westlichen Staaten und durch Japan ausgesetzt, seine inneren Strukturen wurden erschüttert und die wirtschaftliche Basis zerrüttet. Dies führte 1949, nach der Machtübernahme durch die Kommunistische Partei, zu einer selbst gewählten Rückkehr in eine starke Isolation. Auch heute noch herrscht eine skeptische Haltung gegenüber jedweder „Einmischung“ anderer Länder in die inneren Angelegenheiten vor, was nicht zuletzt die internationale Menschenrechtspolitik belastet.

Doch seit einigen Jahren lassen sich deutliche Veränderungen feststellen. Mit der steigenden wirtschaftlichen Bedeutung nimmt nicht nur Chinas Selbstbewusstsein zu, sondern auch seine Bereitschaft, sich für Einflüsse aus dem Westen zu öffnen.

Diese noch von Skepsis geprägte, jedoch ausländische Entwicklungen mit wachsendem Interesse verfolgende Haltung ist die Grundlage für den Einbezug ausländischer Rechtssysteme in die wissenschaftliche Debatte und Gesetzgebung Chinas. Die rechtliche und insbesondere auch strafrechtliche Diskussion in China ist stark durch rechtsvergleichende Aktivitäten geprägt; China ist an einem Austausch mit Rechtswissenschaftlern anderer Länder sehr interessiert. Das deutsche Strafrecht, insbesondere dessen grundlegende Prinzipien und Systematik, spielt hierbei eine zentrale Rolle. Da das chinesische Recht bereits jetzt starke Ähnlichkeiten zu dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem aufweist, zieht es auch für mögliche Verbesserungen und Weiterentwicklungen kontinentaleuropäische Systeme heran. Zugleich achtet das Land jedoch bei diesen Vergleichen und Übertragungen fremder Rechtsinstitute auf seine Eigenheiten und kulturellen Traditionen, was sich auf die Interpretation und Umsetzung der fremdländischen Institute durchaus auswirkt.

Das chinesische Recht und sein Verständnis der grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien sind auch für die deutsche Strafrechtsdebatte von großem Interesse. Die Auseinandersetzung mit dem Gesetzlichkeitsprinzip in anderen Kulturen kann den eigenen Blickwinkel erweitern, traditionelle Denkstrukturen aufbrechen und neue Argumente erschließen helfen. Auch die Problemfelder im Umgang mit solchen Prinzipien können sich in verschiedenen Kulturen voneinander unterscheiden, was dazu führt, dass eine transkulturelle Diskussion für beide Seiten zu neuen Erkenntnissen führen kann.

An diesem Punkt soll die geplante Tagung ansetzen: Am Beispiel des Gesetzlichkeitsprinzips soll detailliert diskutiert werden, wie die wirtschaftliche Entwicklung, politische Rahmenbedingungen, religiös-weltanschauliche Hintergründe und weitere kulturelle Umstände die Rechtsgrundlagen beeinflussen, aber auch von ihnen beeinflusst werden. Gerade der Vergleich derart unterschiedlicher Kulturen wie Deutschland und China verspricht diesbezüglich einen erheblichen Erkenntnisgewinn. Nur angemerkt sei, dass die Durchführung des Gesetzlichkeitsprinzips für ein Land wie China auch eine erhebliche politische Bedeutung besitzt.

Die auf dieser Tagung gewonnenen Erkenntnisse, die in einem Tagungsband veröffentlicht werden sollen, werden nicht nur den Rechts- und Sozialwissenschaften von Nutzen sein. Insgesamt wird der Austausch über die kulturellen Hintergründe und Auswirkungen des rechtsstaatlichen Gesetzlichkeitsprinzips das Verständnis für die jeweils andere Kultur und das darin verwurzelte Recht fördern. Die Tagung ist eine Fortführung eines bereits 2008 in Würzburg veranstalteten wissenschaftlichen Symposiums, welches zu einer starken Ausweitung der Kooperation zwischen deutschen und chinesischen Strafrechtswissenschaftlern geführt hat.

Bis heute gibt es insbesondere in der deutschsprachigen Literatur kaum umfassend angelegte Analysen des chinesischen Strafrechts; nur wenige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem chinesischen Strafprozessrecht.

Systematisch ist das chinesische Strafrecht eher den kontinentalen Rechtsordnungen mit seinem kodifizierten Normenkatalog zuzuordnen, weniger dem angelsächsischen common law System, das sich an Präzedenzfällen orientiert. Aus diesem Grund wird das deutsche Strafrecht dort in besonderem Maße rezipiert und als Vergleichsmaßstab und Orientierung für eine Weiterentwicklung des chinesischen Strafrechts herangezogen.

 

Das strafrechtliche System in China

i) (Straf-)Recht im kaiserlichen China

Bei einem Blick auf die Geschichte lassen sich deutliche Ähnlichkeiten zwischen dem Rechtssystem im kaiserlichen China und dem heutigen chinesischen Recht feststellen. Doch auch einige Unterschiede sind erkennbar. Der geschichtliche Blick vereinfacht das Verständnis des Westens für die chinesische Rechtsentwicklung und die Differenzen bei der Interpretation rechtsstaatlicher Grundprinzipien, auch und gerade des Gesetzlichkeitsprinzips.

Rechtsstaatlichkeit in unserem Sinne war im kaiserlichen China unbekannt. Der Kaiser begründete seine Stellung und Machtausübung mit dem „Mandat des Himmels“. Er war Inhaber der höchsten Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative und stand über dem Recht.
Es gab keine Gleichheit vor dem Gesetz. Die rechtliche Stellung einer Person richtete sich nach ihrer Position in der streng hierarchischen, konfuzianisch geprägten Gesellschaftsstruktur.
Im Konfuzianismus stand das Konzept der Pflicht, nicht das des Rechts, im Vordergrund. Basis der Gesellschaft war nicht der Einzelne, sondern die Familie, die über dem Individuum stand. Aus diesem Grund gab es keine individuellen Rechte.
Recht und Moral waren nicht klar voneinander getrennt – die Gesellschaft wurde mittels moralischer Regeln gesteuert, Recht spielte eine untergeordnete Rolle.
Da der Kaiser die Legislative, Exekutive und Judikative unter dem „Mandat des Himmels“ in sich vereinte, wurde Recht als eines von vielen staatlichen Kontrollinstrumenten angesehen. Eine Gewaltenteilung im westlichen Sinne fand aus diesem Grund nicht statt.
Soweit es Recht gab, handelte es sich in der Regel um Strafrecht. Die Sanktionen waren streng und teilweise grausam.
Es gab kein Analogieverbot. Die Straftatbestände waren durch die Zuständigen weit auslegbar und sogar analog anwendbar, so dass die Bürger vorab nicht genau wissen konnten, mit welcher Handlung sie sich strafbar machten.

 

ii) Die Entwicklung des heutigen chinesischen Strafrechts

Beim traditionellen chinesischen Recht handelt es sich in erster Linie um Strafrecht. Dieses Rechtsgebiet war auch nach dem Ende des Kaiserreichs weiterhin von besonderer Bedeutung. Schon unmittelbar nach der Schaffung der Volksrepublik China 1949 sollte ein neues Strafrecht erlassen werden. Dies wurde jedoch durch die politischen Wirren in den ersten beiden Jahrzehnten der Volksrepublik verhindert. Erst nach dem Tode Maos, im Jahr 1979, wurden schließlich eine Strafprozessordnung und ein Strafgesetz erlassen. Diese sind, wenn auch mit zahlreichen Änderungen, noch heute in Kraft.

Im Strafgesetzbuch von 1979 war die Analogie zu Lasten des Täters noch ausdrücklich zugelassen: § 79 legte fest, dass ein Verbrechen, welches bei wörtlicher Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nicht darunter subsumiert werden könne, nach der Bestimmung abzuurteilen sei, die ihm am nächsten komme. Eine Einschränkung bestand insofern, als die analoge Interpretation des Strafrechts nicht durch ein Gericht allein erfolgen konnte, sondern eine Zustimmung des obersten Volksgerichtshofs erforderlich war.

Die wichtigste Änderung des chinesischen Strafrechts seit 1979 erfolgte 1997 mit der Anpassung des Strafgesetzbuches an die damaligen politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in China. Dieses neue Strafrechtgesetzbuch liegt in einer kommentierten deutschen Ausgabe vor. Die Änderungen bedeuteten u.a. einen erheblichen Zuwachs im Umfang. Allein der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs wurde von 103 auf 350 Paragraphen erweitert.

Diese Entwicklung einer starken Diversifizierung und Spezialisierung der Strafnormen, gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, findet sich auch in westlichen Gesellschaften. Eine derartige Regelungssystematik birgt die Gefahr einer Verwässerung des Rechtsstaatsprinzips im modernen Strafrecht. Umso wichtiger ist es, sich mit grundlegenden Prinzipien wie dem Gesetzlichkeitsprinzip, ihrer Entwicklung und praktischer Umsetzung, detailliert auseinanderzusetzen und so ihre Bedeutung für das Strafrecht zu stärken.

 

Das Gesetzlichkeitsprinzip in China

Neben der gerade genannten Gefahr der Verwässerung von Rechtsstaatlichkeit lässt sich die starke Zunahme der Anzahl der Strafbestimmungen in China auch als Versuch interpretieren, den Anforderungen des Analogieverbots und des Grundsatzes der gesetzlichen Bestimmtheit unter den Bedingungen einer stark expandierenden und sich diversifizierenden Wirtschaft Genüge zu tun. Mit der Strafgesetzänderung wurden auch das Gesetzlichkeitsprinzip und das Analogieverbot eingeführt. § 3 des neuen Strafgesetzbuchs von 1997 bestimmt nun ausdrücklich: „Ist [eine Handlung] durch Gesetz ausdrücklich als strafbare Handlung bestimmt, wird sie entsprechend der gesetzlichen Festlegung als Straftat mit [der dafür vorgesehenen Strafe] geahndet; liegt eine ausdrückliche Bestimmung als strafbare Handlung durch Gesetz nicht vor, ist eine Festlegung [der Handlung] als Straftat und Verhängung von Strafe nicht statthaft“.

Das Strafrecht musste insgesamt an diese Neuerungen angepasst werden. Dazu gehörte auch die umfassende und genaue Beschreibung der strafbaren Handlungen, da es nun nicht mehr möglich war, diese in Analogie zu bestehenden Strafgesetzen zu bilden.

Das Gesetzlichkeitsprinzip lässt sich in vier Unterprinzipien darstellen:

    die Strafbarkeit muss sich aus dem geschriebenen Gesetz ergeben,
    das Gesetz muss so bestimmt sein, dass der Bürger erkennen kann, was genau unter Strafe gestellt ist,
    jegliche Analogie ist im Strafrecht verboten,
    es ist unzulässig, rückwirkende Strafgesetze zu erlassen.

Dieser Inhalt des Gesetzlichkeitsprinzips ist in China inzwischen dem Grunde nach anerkannt. Nach den Wirren der teilweise in völlige Rechtlosigkeit abgleitenden Kulturrevolution wurde die überragende Bedeutung des Gesetzlichkeitsprinzips für den Rechtsstaat deutlich. Allerdings hat die politische Realität in einem Land, in dem wenig Unterstützung für die liberale Demokratie besteht, sondern die Sorge um Stabilität und wirtschaftliches Wachstum größer ist als der Wunsch nach bürgerlicher und politischer Freiheit, erhebliche Auswirkungen auf die Konzeptionierung des Gesetzlichkeitsprinzips. Der Rechtsstaat bzw. die „rule of law“ unterliegt in China anderen Bedingungen als in Deutschland. Während in den europäischen Staaten eine liberal-demokratische Interpretation praktisch selbstverständlich und unumstritten ist, stehen in China vier Konzeptionen von „Rechtsstaatlichkeit“ im Wettstreit:

    Die staatszentriert-sozialistische Konzeption
    Die neo-autoritäre Konzeption
    Die kommunitaristische Konzeption
    Die liberal-demokratische Konzeption

Abhängig von dem Verständnis des Rechtsstaats bzw. der „rule of law“ ist auch die Interpretation und praktische Umsetzung des Gesetzlichkeitsprinzips in China unterschiedlich denkbar.

 

Vergleich zwischen China und Deutschland

Somit wird deutlich, dass bei der Interpretation und praktischen Anwendung des Gesetzlichkeitsprinzips Prinzipien fundamentale Unterschiede zwischen Deutschland und China bestehen. In Deutschland ist das Prinzip vor dem Hintergrund der Aufklärung im Kontext einer gesamtgesellschaftlichen Umwälzung entstanden, die eine stärkere Betonung individueller Rechte, demokratischer Elemente und die Reduktion staatlicher Macht beinhaltete. Die Gewaltenteilung wird hier als konstitutives Element der Rechtsstaatlichkeit verstanden und Rechtsstaatlichkeit ohne Demokratie erscheint aus westlicher Sicht kaum mehr vorstellbar. Das Gesetzlichkeitsprinzip ist somit eingebunden in ein Netz anderer Prinzipien zur Stärkung der Stellung des Individuums. Seine genaue Einhaltung kann aufgrund der Gewaltenteilung kontrolliert werden, seine praktische Durchsetzung ist von erheblicher Bedeutung für den Schutz der individuellen Rechte der Bürger und wird deshalb sorgfältig überwacht.

Diese spezifische geschichtliche und kulturelle Entwicklung führt zu einem besonderen Verständnis des Gesetzlichkeitsprinzips, das nicht ohne Weiteres auf andere Länder übertragbar ist. Gerade die Unterschiede zu einem Land wie China, in dem die oben dargelegten Konzeptionen des Rechtsstaatsgedankens um Vorherrschaft streiten, sind von besonderem Interesse. Die kommunistische Partei ist nicht daran interessiert, das Staatsmodell zu ändern. Als Schutzgüter im strafrechtlichen Sinne nennt § 2 des chinesischen StGB in erster Linie die Staatssicherheit und Macht der demokratischen Diktatur des Volkes, erst an zweiter Stelle stehen das Privateigentum und die persönlichen Rechte der Bürger.

Die durch den Konfuzianismus geprägte Tradition Chinas und das Bedürfnis, sich von der westlichen Kultur abzugrenzen, dürfte auch die künftige Ausgestaltung und Legitimation des Strafrechts wesentlich beeinflussen und damit auch die Interpretation des Gesetzlichkeitsprinzips prägen. Dennoch ist der Vergleich von Theorie und Praxis dieses Grundprinzips des Strafrechts zwischen Deutschland und China von erheblicher wissenschaftlicher Bedeutung. So ist für China, trotz seiner kulturellen Besonderheiten, ein umfassendes Verständnis von Herkunft und Tradition, aber auch aktueller westlicher Umsetzung des Prinzips wichtig. Nur so kann es, in Kenntnis aller Möglichkeiten, seinen eigenen Weg im Umgang mit dem Gesetzlichkeitsprinzip finden. Gerade Deutschland ist insofern von Interesse. Nicht nur ist dort das Gesetzlichkeitsprinzip entstanden, es gehört auch, wie China, zum civil law System. Die beiden wichtigsten ostasiatischen Nachbarn Chinas, Japan und Südkorea, haben deutsches Strafrecht in erheblichem Umfang rezipiert. Das deutsche Strafrecht ist in China leicht zugänglich, da in Taiwan zahlreiche deutsche Lehrwerke in die chinesische Sprache übersetzt wurden. Die strenge Trennung, die in der deutschen Rechtswissenschaft zwischen dogmatischer und rechtspolitischer Diskussion erfolgt, kommen dem chinesischen Verständnis von der Aufgabe der Justiz entgegen.

1 Strupp, Michael: Das neue Strafgesetzbuch der VR China: Kommentar und Übersetzung. Institut für Asienkunde. Hamburg 1998.