Der Zugang zum LL.M.-Studiengang Digitalization & Law erfordert folgende Voraussetzungen:
1. Bildungsstand | | | - Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 210 ECTS-Punkten) an der JMU, ein abgeschlossenes erstes juristisches Staatsexamen oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule (z. B. Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie) oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss
oder - einen Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer in- oder ausländischen Hochschule oder einen gleichwertigen in-oder ausländischen Abschluss (z. B. Staatsexamen) sowie berufspraktische Kompetenzen im Umfang von 30 ECTS-Punkten, nachgewiesen durch eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von wenigstens einem Jahr und vom Prüfungsausschuss des Studiengangs anerkannt (für mehr Details siehe Nr. 5 und 6 in den FAQs)
- wenn es sich beim Abschluss nicht um einen juristischen Abschluss handelt, den Nachweis von Kompetenzen im Mindestumfang von 15 ECTS-Punkten (siehe dazu Nr. 7 der FAQs), die in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche erworben sein müssen:
i) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts ii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts iii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts |
2. Berufspraktische Erfahrung | | | - eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung
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3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse | | | - Nachweis englischer Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in geeigneter Weise, z.B. durch TOEFL, IELTS, CAE, Duolingo English Test Zertifikate
- Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- Inhaber eines Passes der folgenden Länder: Australien, Kanada, Irland, Neuseeland, Vereintes Königreich oder Vereinten Staaten von Amerika - Abschluss eines englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs - Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend. |
4. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse | | | - Es wird ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) spätestens zum Ende des 2. Fachsemesters erwartet.
- Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:
- Inhaber eines Passes der folgenden Länder: Belgien, Deutschland, Italien (ausschließlich aus der Region Südtirol – Autonome Provinz Bozen), Liechtenstein, Luxemburg, Österreich oder Schweiz - Abschluss eines deutschsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs - Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend. |
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