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LL.M. Digitalization & Law

Zulassungsvoraussetzungen

Der Zugang zum LL.M.-Studiengang Digitalization & Law erfordert folgende Voraussetzungen:

1. Bildungsstand                  

    
  •  Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 210 ECTS-Punkten) an der JMU, ein abgeschlossenes erstes juristisches Staatsexamen oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule (z. B. Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie) oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss

oder

  • einen Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer in- oder ausländischen Hochschule oder einen gleichwertigen in-oder ausländischen Abschluss (z. B. Staatsexamen) sowie berufspraktische Kompetenzen im Umfang von 30 ECTS-Punkten, nachgewiesen durch eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von wenigstens einem Jahr und vom Prüfungsausschuss des Studiengangs anerkannt (für mehr Details siehe Nr. 5 und 6 in den FAQs)
     
  • wenn es sich beim Abschluss nicht um einen juristischen Abschluss handelt, den Nachweis von Kompetenzen im Mindestumfang von 15 ECTS-Punkten (siehe dazu Nr. 7 der FAQs), die in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche erworben sein müssen:

   i) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts

   ii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts

   iii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts

2. Berufspraktische Erfahrung                                                         

    
  • eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung

3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse                                                       

    
  • Nachweis englischer Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in geeigneter Weise, z.B. durch TOEFL, IELTS, CAE, Duolingo English Test Zertifikate
  • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

- Inhaber eines Passes der folgenden Länder:

Australien, Kanada, Irland, Neuseeland, Vereintes Königreich oder Vereinten Staaten von Amerika

- Abschluss eines englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs 

- Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend.  

 

4. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse                                    

    
  • Es wird ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) spätestens zum Ende des 2. Fachsemesters erwartet.
  • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

- Inhaber eines Passes der folgenden Länder:

Belgien, Deutschland, Italien (ausschließlich aus der Region Südtirol – Autonome Provinz Bozen), Liechtenstein, Luxemburg, Österreich oder Schweiz

- Abschluss eines deutschsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs 

- Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend.