Prüfungsgebiete nach § 18 JAPO
§ 18 JAPO - Prüfungsgebiete
(1) 1Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen, ethischen und europarechtlichen Grundlagen. 2Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. 3Die Grundzüge eines Rechtsgebiets umfassen seine Systematik, seine wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt, Sinn und Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang.
(2) Pflichtfächer sind:
1. aus dem Bürgerlichen Recht:
a) der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ohne Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2);
b) das Schuldrecht (ohne Draufgabe und ohne Abschnitt 8 Titel 2, Titel 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, Titel 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 und 3, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, Titel 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25) sowie die Grundzüge des Rechts der Gefährdungshaftung aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz;
c) das Sachenrecht (ohne Abschnitte 5 und 6, Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 und Abschnitt 8 Titel 2);
d) das Familienrecht in Grundzügen: nur Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (ohne die Vorschriften zum Getrenntleben), gesetzliches Güterrecht und allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft sowie aus Abschnitt 2 Titel 5 die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung;
e) das Erbrecht in Grundzügen: nur gesetzliche Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben (ohne Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 2 bis 5 und ohne §§ 2061 bis 2063 BGB), gewillkürte Erbfolge (ohne Testamentsvollstreckung), Pflichtteilsrecht sowie Wirkungen des Erbscheins;
2. aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
a) das Handelsrecht: nur Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma (ohne Eintragungsverfahren), Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte (ohne Kontokorrent und kaufmännische Orderpapiere), Handelskauf;
b) das Recht der Personengesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher und ohne die stille Gesellschaft);
c) das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung;
3. aus dem Arbeitsrecht:
das Recht des Arbeitsverhältnisses: nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, jeweils mit den Bezügen zum Tarifvertragsrecht;
4. aus dem Strafrecht:
a) der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Nebenfolgen, Strafbemessung, Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Einziehung, Vollstreckungsverjährung; aus Abschnitt 3 Titel 6 nur Entziehung der Fahrerlaubnis);
b) der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Abschnitte 1 bis 5, 8, 11 bis 13, 15, 24 bis 26 und 29);
5. aus dem Öffentlichen Recht:
a) das deutsche und bayerische Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht (ohne die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall, zum Notstand und zum Finanzwesen);
b) das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts (ohne Widerspruchsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren) sowie Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts;
c) das Kommunalrecht einschließlich des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit (ohne Kommunalabgabenrecht, Kommunalwahlrecht und ohne den jeweiligen Teil 3 der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung);
d) das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht (ohne Abschnitt 3 des Polizeiaufgabengesetzes) sowie Grundzüge des Versammlungsrechts;
e) Grundzüge des Bauordnungsrechts (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie des Bauplanungsrechts (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung);
6.aus dem Recht der Europäischen Union in Grundzügen:
Entwicklung, Kompetenzen, Organe, Rechtsquellen des Unionsrechts, Rechtsetzungsverfahren, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren;
7. aus dem Prozessrecht:
a) Rechtswege, Zuständigkeiten im Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozess;
b) aus dem Zivilprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) und vorläufiger Rechtsschutz;
c) aus dem Strafprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Ermittlungsverfahren (von den Zwangsmaßnahmen nur Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung), Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe;
d) aus dem deutschen und bayrischen Verfassungsprozessrecht:
Verfassungsbeschwerde, Popularklage, Abstrakte und Konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit sowie einstweiliger Rechtsschutz;
e) aus dem Verwaltungsprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klage- und Antragsarten einschließlich ihrer Sachentscheidungsvoraussetzungen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe sowie vorläufiger Rechtsschutz.