Verfassung des Königreichs Sachsen (4. Sep 1831)
Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen 4. September 1831*
(Sächsische Gesetzsammlung 1831, S. 241)
Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen, etc. thun hiemit kund, daß Wir, infolge der von Unsern getreuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen die Verfassung Unserer Lande mit Beirath und Zustimmung der Stände in nachfolgender Maße geordnet haben.
I. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen
§ 1
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat (des Deutschen Bundes).
§ 2
(1) Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden.
(2) Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben.
§ 3
Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Verfassung.
§ 4
Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 5
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen.
§ 6
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.
§ 7
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogenitur-Ordnung.
§ 8
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§ 9
(1) Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.
(2) In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
(3) Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
§ 10
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.
§ 11
(1) Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung nach absoluter Stimmenmehrheit ein Beschluß gefaßt, und solcher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen.
§ 12
(1) Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus.
(2) Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, als wenn solches von ihm unter Beirath des nach § 11 constituirten Familienraths und in Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.
§ 13
(1) Der Regierungsverweser hat, sofern er nicht ein auswärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen.
(2) Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (§ 22) bestritten.
§ 14
Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben einzuholen.
§ 15
(1) In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.
(2) Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
II. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses
§ 16
Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unterscheiden.
§ 17
(1) Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen.
(2) Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug einer nach dem Durchschnitts-Ertrage der letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22), auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs.
(3) So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden.
§ 18
(1) Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andere Lasten beschwert werden.
(2) Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen zu Beförderung der Landescultur oder zu Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen, nöthig oder gut befunden werden sollten.
(3) Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.
(4) Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
(5) Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig angewendet worden sei.
§ 19
(1) Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.
(2) Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
§ 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
(3) Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der Stände das Befugniß zu, die zu demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe einer Million Thaler in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
(4) Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringenden Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung desselben vom Könige unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Minister auch ohne Zustimmung der Stände verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten Paragraphen in Kraft.
§ 21
(1) Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat und mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu.
(2) Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicommisse zu.
(3) Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim.
§ 22
(1) Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
(2) Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen auf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des Königs überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainengutes zu betrachten, und kann während der Regierungszeit des Königs weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilligung der Stände vermehrt, auch als wesentliches Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
(3) Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit Fünfmalhundert Tausend Thalern verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
(4) Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die seines Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über ein neues Budget.
(5) Von selbiger werden bestritten:
die Chatullengelder des Königs und seiner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Gehalte aller Königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pensionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kindern, der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letztern nach der Höhe des zeitherigen Beitrags, die Hofkapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten der nach § 17 dem Könige zur freien Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist.
§ 23
(1) Die den dermaligen Gliedern des Königlichen Hauses ausgesetzten Apanagen, Witthümer und andern vertragsmäßigen Gebührnisse, Hand- und Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur bestehenden Bestimmungen auf deren Lebenszeit unverändert und werden in das Budget aufgenommen.
(2) Uiber die künftig unter Anrechnung der Secundogenitur zu gewährenden Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist mit den Ständen eine feststehende Bestimmung zu verabschieden, welcher nachmals in jedem einzelnen Falle nachzugehen ist, und welche in das Hausgesetz aufgenommen werden soll.
(3) Ohne Einwilligung der Stände können diese Gebührnisse nicht verändert und nie durch Uiberweisung von Grundstücken zur Benutzung gewährt werden.
(4) Die Entrichtung derselben erfolgt aus den Staatscassen ohne Zurechnung auf die Civilliste.
III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen
§ 24
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.
§ 25
Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten.
§ 26
Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Maße unter dem Schutze der Verfassung.
§ 27
Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.
§ 28
(1) Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener
(2) Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.
§ 29
Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.
§ 30
Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt.
§ 31
(1) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll.
(2) Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.
§ 32
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.
§ 33
Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.
§ 34
Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.
§ 35
Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der (Vorschriften der Bundesgesetze und der) Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz feststellen wird.
§ 36
(1) Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.
(2) Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
(3) Uibrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.
§ 37
Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist.
§ 38
Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen.
§ 39
(1) Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände der directen und indirecten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden.
(2) Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.
§ 40
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder erworben werden.
IV. Von dem Staatsdienste
§ 41
(1) Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Cultus und der auswärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich sind.
(2) Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste collegiale Staatsbehörde.
(3) Auf den Vorstand des Ministerii des Cultus, welcher stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auftrag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreis gehören die in § 57 bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen.
(4) Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet.
§ 42
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich.
§ 43
(1) Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, contrasignirt werden.
(2) Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich.
§ 44
Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird.
V. Von der Rechtspflege
§ 45
Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Instanzenordnug verwaltet.
§ 46
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe beizufügen.
§ 47
(1) Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Competenz von dem Einflusse der Regierung unabhängig.
(2) Uiber Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justizhofes bestehen müssen.
§ 48
Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen.
§ 49
(1) Jedem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen.
(2) Ein besonderes Gesetz wird die nöthigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, damit durch die Ausübung dieses Befugnisses der freie Fortgang der Verwaltung nicht gehemmt werde.
§ 50
Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechtsstreitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesgerichten.
§ 51
Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet, oder bestraft und über vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.
§ 52
Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Abolition, so wie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafen nicht schärfen
§ 53
(1) Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden.
(2) Eine allgemeine Vermögensconfiscation tritt in keinem Falle ein.
§ 54
Moratorien dürfen von Staatswegen nicht ertheilt werden.
§ 55
(1) Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende Weise in der Maße eingerichtet werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne auf Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben.
(2) Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz getroffen werden.
VI. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen
§ 56
(1) Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst besondern Gesetzes aufzunehmenden christlichen Confessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu.
(2) Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.
§ 57
(1) Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet.
(2) Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, von der in § 41 bezeichneten
(3) Ministerialbehörde ferner in der zeitherigen Maße ausgeübt.
§ 58
Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.
§ 59
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.
§ 60
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.
VII. Von den Ständen
1. Organisation der Ständeversammlung
§ 61
(1) Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung.
(2) Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen noch ferner fortbestehen.
§ 62
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.
§ 63
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. das Hochstift Meißen durch einen Deputirten seines Mittels;
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4. die Besitzer der fünf schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird;
6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8. der evangelische Oberhofprediger;
9. der Decan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung der Stelle, einer der drei Capitularen des Stifts;
10. der Superintendent zu Leipzig;
11. ein Abgeordneter des Collegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels;
12. die Besitzer der vier schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels;
13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer;
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer;
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten.
§ 64
Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen nicht vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach § 74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind.
§ 65
(1) Die zwölf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Provinzial-Versammlungen gewählt.
(2) An der Wahl nimmt jeder Besitzer eines der im Wahlgesetze für stimmberechtigt erklärten Rittergüter Theil. Sie wird nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes bewirkt.
(3) Wählbar sind nur diejenigen Rittergutsbesitzer, deren Gut mindestens jährlich Zwei Tausend Thaler reinen Ertrag gewährt. Ein unter Concurrenz der Rittergutsbesitzer selbst auf Kreistagen oder Provinzial-Landtagen gefertigtes, von Zeit zu Zeit zu revidirendes Verzeichniß der sowohl zu der ersten, als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergüter ist bei der Wahl jederzeit zum Grunde zu legen.
(4) Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Rittergutsbesitzer muß von einem oder mehrern im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergütern einen jährlichen Reinertrag von mindestens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei der Ernennung auch auf Besitzer schönburgischer Receß- und Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die diesen Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls in Abzug zu bringen.
(5) Minister im activen Dienste und besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden. Die Zahl von zehn muß stets vorhanden seyn.
§ 66
(1) Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amts in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.
(2) Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, so wie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherrschaften, behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt.
(3) Die gewählten, so wie die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als sie diejenigen Eigenschaften behalten, vermöge deren letztere ernannt, und erstere sowohl im Allgemeinen, als in dem betreffenden Bezirke erwählt werden können. Uiberdieß treten jedoch die gewählten Rittergutsbesitzer aus, wenn sie während ihrer ständischen Function zu einem Staatsdienste ernannt, oder im Staatsdienste befördert werden, oder ein besoldetes Hofamt annehmen, können aber dann von Neuem gewählt werden.
(4) Beiden Klassen der Rittergutsbesitzer ist die Resignation gestattet, wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit zu Geschäften untauglich macht und durch ärztliche Zeugnisse belegt wird, wegen solcher häuslicher Familien- oder Dienstverhältnisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit, nach beizubringender genüglicher Bescheinigung, wesentlich erfordern, ferner wegen 60jährigen Alters, oder wenn sie bereits drei ordentlichen Landtagen (§ 115) beigewohnt haben.
§ 67
(1) Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.
(2) Zu der Function eines Stellvertreters des Präsidenten schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Abstimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit.
(3) Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stellvertreters, sowie über die Protocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die Landtagsordnung die näheren Bestimmungen.
§ 68
Die zweite Kammer besteht aus
(1) 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer;
(2) 25 Abgeordneten der Städte;
(3) 25 Abgeordneten des Bauernstandes, und
(4) 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens.
§ 69
(1) Für jedes Mitglied der zweiten Kammer wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser tritt in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Mitglieds ein, im Falle des Todes oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein solcher Fall erst während des Landtags oder so kurz vor demselben Statt gefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl sowohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertreters vorzunehmen.
(2) Uiber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Kammer.
§ 70
(1) Die Wahl der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer zu der zweiten Kammer und ihrer Stellvertreter erfolgt in Kreis- und Oberlausitzer Provinzial-Versammlungen.
(2) Wahlberechtigt sind die Besitzer der durch das Wahlgesetz hierzu befähigten Güter, wählbar aber nur diejenigen von ihnen, welche ein Gut von mindestens jährlich Sechshundert Thalern reinem Ertrage besitzen.
(3) Die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes und der Stellvertreter für selbige erfolgen nach den Vorschriften des Wahlgesetzes.
(4) Uiber die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens und ihrer Stellvertreter wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen.
§ 71
(1) Alle drei Jahre, am Schlusse eines ordentlichen Landtags (§ 115), tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten Kammer aus.
(2) Um diesen auf einander folgenden Austritt zu ordnen, wird bei dem ersten Landtage eine Loosung vorgenommen. In Folge deren treten nach dem ersten Landtage aus: sechs Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und ein Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die niedrigsten Nummern gezogen haben; nach dem zweiten Landtage: sieben Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels- und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern gezogen haben, und nach dem dritten Landtage alle übrige Abgeordnete.
(3) Die später gewählten Abgeordneten treten nach dem dritten ordentlichen Landtage seit ihrer Wahl aus. Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.
(4) Die Abgeordneten der zweiten Kammer hören auch früher auf, Mitglieder derselben zu seyn:
(a) wenn sie die Wählbarkeit, entweder im Allgemeinen, oder für die Klasse oder den Bezirk, für welchen sie gewählt werden, verlieren;
(b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function im Staatsdienste angestellt oder befördert werden, oder in ein besoldetes Hofamt treten, oder
(c) wenn der König die Kammer auflößt.
(5) In den Fällen unter b und c können jedoch selbige wieder gewählt werden.
§ 72
(1) Der Präsident der zweiten Kammer und dessen Stellvertreter werden von dem Könige ernannt.
(2) Zu Anfange jeden Landtags sind von der Kammer vier ihrer Mitglieder durch geheime Stimmgebung zu wählen und vorzuschlagen, von denen der König eins als Präsidenten und eins als dessen Stellvertreter bestellt.
(3) Die Wahl wird nach den Bestimmungen § 67 bewirkt.
(4) Die Landtagsordnung bestimmt die Function beider.
§ 73
Zur Theilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl wird das erfüllte fünf und zwanzigste, und zur Wählbarkeit das erfüllte dreißigste Altersjahr erfordert.
§ 74
(1) Weder zur Theilnahme an einer Wahl berechtigt, noch wählbar sind Diejenigen, welche
(a) unter Curatel stehen,
(b) zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg des außergerichtlichen Erledigung desselben eingeschlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befriedigung erhalten zu haben, erklären.
(c) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die, nach allgemeinem Begriffe, für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig frei gesprochen zu seyn.
(2) Ob ein Vergehen nach allgemeinem Begriffe für entehrend zu halten sei, entscheidet hinsichtlich eines Wahlmanns die Wahlversammlung, und hinsichtlich eines Abgeordneten die Kammer.
§ 75
(1) Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne, und nöthigen Falls wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzutheilende Gründe nicht versagt werden.
(2) Gerichtsdirectoren und gutsherrliche Beamte haben die Zustimmung ihrer Principale, städtische Beamte die Zustimmung der Stadträthe einzuholen; diese kann aber nur aus denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesherrliche Erlaubniß für die Staatsdiener.
(3) Uiber Reclamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.
§ 76
(1) Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den § 63 unter 1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber so wie in der zweiten Kammer nach dem Loose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Loose.
(2) Die Bevollmächtigten und Stellvertreter nehmen die Plätze derer, die sie vertreten ein.
§ 77 Uiber das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrirender Theil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden.
2. Wirksamkeit der Stände
§ 78
Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.
§ 79
(1) Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.
(2) Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische Corporationen gebracht werden.
(3) Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
§ 80
Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen.
§ 81
(1) In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruction von ihren Committenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung zu folgen.
(2) Uibrigens bleibt jedem Migliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.
§ 82
(1) Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet bei seinem ersten Eintritte in die Kammer folgenden Eid:
(2) Ich schwöre zu Gott etc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. So wahr mir Gott helfe etc.
(3) Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab.
(4) Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht blos mittelst Handschlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.
§ 83
(1) Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine Meinung frei äußern. Ein Mitglied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den Gang des Geschäfts unstatthafterweise aufhält, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden.
(2) Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Discussionen aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und beleidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen Falls der Präsident sie zur Ordnung zu verweisen und im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Königliche Familie, die Kammern oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohngeachtet der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung über die Bestrafung des betreffenden Mitglieds der Kammer vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sei.
(3) Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen oder eine persönliche Beleidigung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen Ausschließung erfolgt seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem ordentlichen Richter belangt werden.
(4) Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen Ständeversammlung wieder wählbar seyn sollte, an den Staatsgerichtshof (§ 142) zu verweisen, sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar.
§ 84
Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.
§ 85
(1) Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden.
(2) Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen.
(3) Jedem Gesetzentwurfe werden Motiven beigefügt werden.
§ 86
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden.
§ 87
Der König erläßt und promulgirt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen.
§ 88
(1) Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.
(2) Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 89
In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen wird.
§ 90
Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während der ständischen Discussion darüber zurücknehmen. Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzvorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die § 129 erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist.
§ 91
Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen.
§ 92
Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.
§ 93
Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzvorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.
§ 94
Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In beiden letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen.
§ 95
Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Maße.
§ 96
Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Ausnahme des § 103 bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 97
Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.
§ 98
Bei jedem ordentlichen Landtage ( § 115) wird den Ständen eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein Vorschlag des Bedarfs für die nächstfolgenden drei Jahre, nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt.
§ 99
(1) Um beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag von den betreffenden Departementschefs die nöthigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden.
(2) Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialsvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde.
§ 100
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Uibersichten und Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Staatszwecks Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.
§ 101
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung getheilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.
§ 102
Die ständische Bewilligung (von Abgaben) darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung (derselben) unmittelbar betreffen.
§ 103
(1) Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangten Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch soweit es nur immer mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.
(2) In dem Fall aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen, auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit, durch die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben.
(3) In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen § der Verfassungsurkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird.
(4) Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
§ 104
Mit Ausnahme des § 103 erwähnten Falls, soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung verbunden sind.
§ 105
(1) Ohne Zustimmung der Stände kann keine Anlehn gültig gemacht werden.
(2) Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
(3) Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerial-Departements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforderlichen Falls Ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln, sobald als irgend möglich, der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken; auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.
§ 106
Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.
§ 107
(1) Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.
(2) Dies Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgter Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.
(3) Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.
(4) Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justification vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht.
§ 108
Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideicommisses in der § 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen.
§ 109
(1) Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.
(2) Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.
(3) Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann.
§ 110
(1) Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministeril-Departements (§ 41) über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.
(2) Zu Begründung solcher Beschwerden ist (§ 43) die Contrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.
(3) Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte gethan hat.
§ 111
Die Stände können schriftliche Beschwerden der Unterthanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und dasselbe ohne Abhülfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Discussion in beiden Kammern, dem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebniß der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.
§ 112
Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanction des Königs.
§ 113
Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung ertheilt werden. Dieß gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.
§ 114
Die Ständeversammlung darf mit Königlicher Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche die Königliche Sanction erhalten haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern zusammentreten und thätig seyn können.
3. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem
§ 115
(1) Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs- oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.
(2) Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
(3) Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab.
(4) Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen.
§ 116
(1) Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird.
(2) Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern.
(3) Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
§ 117
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar.
§ 118
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und berathschlagen.
§ 119
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung aufgenommen wird.
§ 120
Die Stände, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts, oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität, auf Landtagen erscheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, beständig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand, Tage- und Reisegelder in der in der Landtagsordnung bestimmten Maße.
§ 121
Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiatstimme.
§ 122
Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf Aufgaben- und Bewilligungs-Gegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.
§ 123
Alle Königlichen Antrage müssen, ehe sie bei einer Kammer zur Discussion und Abstimmung gelangen können, von einer besondern, aus dem Mittel der Kammer bestellten Deputation erörtert werden, welche darüber an die erstere Vortrag erstattet.
§ 124
Dergleichen Deputationen werden auch für andere Berathungs-Gegenstände ernannt.
§ 125
Diesen Deputationen (§ 123, 124) werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen, durch Königliche Commissarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden. Es muß jedoch jede Deputation, vor Abgabe ihres Gutachtens an die betreffende Kammer, die ihr von dem Königlichen Commissar in ihrer Sitzung mündlich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben in Erwägung ziehen und, nach Befinden, berücksichtigen.
§ 126
Jedem Mitgliede der Kammer und Königlichen Commissar steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu berathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen.
§ 127
Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.
§ 128
(1) Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn mindestens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden.
(2) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden.
§ 129
(1) Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern Rechten oder Interessen durch den Beschluß der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben.
(2) Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Ständeversammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen und mit an die Regierung gebracht werden.
§ 130
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurückgegeben werden.
§ 131
Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der getheilten Meinungen zu berathschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- und Bewilligungs-Gegenständen die § 128 enthaltenen Vorschriften ein. Bei blosen Berathungs-Gegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht.
§ 132
Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird.
§ 133
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung.
§ 134
Die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen Commissarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, können an Discussionen Antheil nehmen und haben das Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehört zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Abstimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht von Neuem aufgenommen werden.
§ 135
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritte der Zuhörer wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
§ 136
Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protocolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in angemessener Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen.
§ 137
Die näheren Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung.
VIII. Gewähr der Verfassung
§ 138
(1) Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung in Gegenwart des Gesammt-Ministerii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle.
(2) Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (§ 9) zu bewirken.
(3) Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung aufgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen haben.
§ 139
Der Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.
§ 140
(1) Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König zu bringen.
(2) Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet, selbige nach der Natur des Gegenstandes durch die oberste Staatsbehörde oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.
(3) Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.
§ 141
(1) Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich anzuklagen.
(2) Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere Deputation zu prüfen.
(3) Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen an den nachstehend § 142 bezeichneten Staatsgerichtshof.
§ 142
(1) Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staatsgerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen der Vorstände der Ministerien, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen.
(2) Uiberdies kann auch noch in den § 83 und 153 bemerkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden.
§ 143
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.
(2) Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten Richter.
(3) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer, bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.
§ 144
(1) Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen- und sonstigen Diensteides entbunden.
(2) Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen.
(3) Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden.
§ 145
(1) Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande der Justiz-Ministerii contrasignirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält.
(2) Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendigt ist.
(3) Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.
§ 146
(1) Der Präsident bestellt zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe zu führenden Untersuchung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähltes Mitglied.
(2) Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt.
(3) Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 147
(1) Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend seyn.
(2) Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus, doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.
(3) Dem Präsidenten steht außer den § 146 und 153 bemerkten Fällen keine Stimme zu.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.
(5) Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck bekannt gemacht.
§ 148
(1) Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte.
(2) Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen, sondern die Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nachricht zu geben.
§ 149
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet keine Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits aber einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzuberufen.
§ 150
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.
§ 151
Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß.
§ 152
(1) Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.
(2) Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uibereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Miglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert, auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf einander folgenden Ständeversammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger, in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen werden.
§ 153
(1) Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uibereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Zu diesem Behufe ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzutheilen, und in einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Theile zwei Schriften freistehen. Bei der Entscheidung giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(3) Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und befolgt werden.
§ 154
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig. Indem Wir vorstehenden Bestimmungen für das Staatsgrundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich bei Unserem Fürstlichen Worte die Versicherung, daß Wir nicht nur die darin enthaltenen Zusagen selbst genau erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen kräftigst schützen wollen.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Staatsgrundgesetz eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel versehen lassen.
Dresden, am 4. September 1831
Anton Friedrich August, H. z. S.
Gottlob Adolf Ernst Nostiz und Jänckendorf
*) Für eine ausführliche Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen sieheHuber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 263 ff