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Juristische Fakultät

FAQ

Einschreibung

Voraussetzung für die Teilnahme an dem Begleitstudium im Europäischen Recht ist gemäß § 2 BERPO die Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg und eine gesonderte Einschreibung für das Begleitstudium. 
Diese erfolgt beim Referat für Studienangelegenheiten (Hubland Nord, Oswald-Külpe-Weg 842 (rechter Eingang)) und kann bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonates erfolgen. Sollte der Vorlesungsbeginn z.B. am 18.10. sein, ist eine Anmeldung bis 18.11. möglich. Sie können auch auf der Downloadseite des Referats für Studienangelegenheiten den Antrag auf Doppelstudium herunterladen und per Post, Fax oder eingescannt als Mail an das Referat für Studienangelegenheiten senden.

Bis zum Ende des Hauptstudiums können Leistungsnachweise für das Begleitstudium erworben werden. Erforderlich für die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium ist der Erwerb von Leistungsnachweisen in einem Umfang von mindestens 21 Semesterwochenstunden (SWS), bei einem Durchschnitt von 7 Punkten oder mehr genügen 19 SWS. 

Achtung: Das Einbringen erworbener Leistungsnachweise für das Begleitstudium setzt die Einschreibung voraus! 

 

Eine Einschreibung für das Begleitstudium ist auch schon während des Bachelorstudiums möglich, jedoch kann das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht nur nach erfolgreicher Beendigung des Masterstudiums erteilt werden.

 

Studienverlauf

Die Leistungsnachweise können erworben werden, indem man die zu den jeweiligen Veranstaltungen angebotenen Abschlussklausuren mitschreibt. Bei bestandener Prüfung (4 Punkte oder mehr) erhält man von dem jeweiligen Lehrstuhl, dessen Inhaber die Vorlesung gehalten hat, einen Leistungsnachweis, der neben den SWS die Note nach deutscher und europäischer Notenskala aufführt.

Achtung: Zu den Klausuren ist eine Anmeldung erforderlich!

 

Die Anmeldung zu den Klausuren erfolgt entweder im Laufe der betreffenden Veranstaltung selbst, per Internet über sb@home oder kann in der Regel bei dem Sekretariat des Lehrstuhlinhabers vorgenommen werden. Anzugeben sind dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort (nicht Wohnort!) sowie die Angabe, dass der Leistungsnachweis für das Begleitstudium erworben werden soll.

Achtung: Sollte ein Grundlagenfach gleichzeitig als Zwischenprüfungsfach und für das Begleitstudium belegt werden, sind zwei gesonderte Einschreibungen erforderlich!

Gemäß § 3 IV BERPO beträgt die Regelstudienzeit des Begleitstudiums acht Semester und endet spätestens mit dem Ende des Semesters, in das der Abschluss des Hauptstudienganges fällt. Leistungsnachweise können daher während des gesamten Hauptstudiums einschließlich des Examenssemesters erworben werden.

Achtung: Soweit man die Freischussverlängerung des § 37 JAPO in Anspruch nehmen möchte, müssen bereits zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, also im Regelfall im Laufe des neunten Semesters, die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sein. Das achte Semester ist in diesem Fall das letzte Semester, in dem noch fehlende Leistungsnachweise erworben werden können.

Jede Vorlesung kann grundsätzlich nur einmal für das Begleitstudium Europarecht eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Titel der Veranstaltung leicht abgewandelt ist, die Inhalte jedoch weitgehend identisch sind. Zu beachten ist auch, dass ausländische Scheine, die inhaltlich mit bereits in Würzburg besuchten Veranstaltungen übereinstimmen, nicht neben den Scheinen aus Würzburg in das Zeugnis eingebracht werden können.

Die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium setzt voraus, dass Leistungsnachweise in einem Umfang von mindestens zwei SWS in Form eines Seminars erbracht werden. Das von dem Studenten bearbeitete Seminarthema muss einen europarechtlichen Bezug aufweisen. Einzubringen sind insoweit ausschließlich Seminare, die als europarechtliche Seminare in das Studienprogramm aufgenommen wurden.

 

Im Normalfall können verschiedene Vorlesungen des gleichen Dozenten nebeneinander besucht werden. (Beispiel: „Binnenmarktrecht“ und „Europäisches Privatrecht“ bei demselben Professor).

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Titel der Veranstaltung leicht abgewandelt ist, die Inhalte jedoch weitgehend identisch sind und es sich somit nicht um verschiedene Vorlesungen handelt. (Beispiel: „Europäische Union und Bundesrepublik Deutschland: Aktuelle Rechtsentwicklungen“ und „Europäische Union und Bundesrepublik Deutschland: Vertrag von Lissabon, künftige Entwicklung der EU, Europäische Sicherheitspolitik“ bei demselben Professor).

Fächerwahl

Seit dem 16. Januar 2012 gilt eine neue Studienordnung im Begleitstudiengang. Diese regelt in § 4 Abs. 3 BERPO, dass folgende Fächer für das erfolgreiche Absolvieren des Begleitstudienganges belegt werden müssen:

Grundzüge des Europarechts 3 SWS
Binnenmarktrecht 2 SWS
Europäischer Grundrechtsschutz 2 SWS
Seminar im Europäischen Recht 2 SWS

Der Pflichtfachkatalog gilt für alle Studenten der Rechtswissenschaften, die am 17. Januar 2012 noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben und für alle Studenten der Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaftsinformatik, die am 17. Januar 2012 noch nicht die weitere Kontrollprüfung abgelegt haben.

Die an der Universität Würzburg angebotenen Lehrveranstaltungen, die in das Begleitstudium eingebracht werden können, sind in dem STUDIENPROGRAMM aufgeführt, das sowohl im Online-Vorlesungsverzeichnis als auch hier eingesehen werden kann. Es wird für jedes Semester aktualisiert und nennt neben den Lehrveranstaltungen selber auch die anrechenbaren SWS. Im Anschluss an das Studienprogramm finden sich darüber hinaus Informationen über Lehrveranstaltungen nicht der Juristischen Fakultät als Lehrstuhlinhaber angehörender Dozenten.

Achtung: Nicht in das Studienprogramm aufgenommene Veranstaltungen sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne des § 3 BERPO und daher nicht zum Einbringen in das Begleitstudium geeignet!

In den ersten zwei Semestern empfiehlt es sich, die Veranstaltungen zur Rechtsgeschichte und Rechts- und Staatsphilosophie zu besuchen. Im fünften Semester sollten die Grundzüge des Europarechts gehört werden, da diese einen umfassenden Überblick über die das Europarecht betreffenden Regelungen, die Organe der EU und weitere Rechtsfragen bezüglich des Gemeinschaftsrechts und dessen Einfluss auf das nationale Recht geben und zum Pflichtfachkatalog gehören. Diese Veranstaltung setzt gewisse Vorkenntnisse im Bereich des öffentlichen Rechts voraus, so dass ein Besuch der Veranstaltung in früheren Semestern nicht empfohlen werden kann.

 

Anerkennung Ausland

Gemäß § 6 BERPO können Leistungsnachweise, die an anderen in- oder ausländischen Universitäten erbracht worden sind, im Umfang bis zu acht SWS in das Begleitstudium eingebracht werden. Dies setzt eine Anerkennung der Leistungsnachweise durch die Studienleitung voraus. Zu beantragen ist die Anerkennung bei dem/der jeweils zuständigen Mitarbeiter/in für die Betreuung des Begleitstudiums. Erforderliche Informationen für die Anerkennung sind die Bezeichnung der Veranstaltung, die erlangte Bewertung (Note nach ausländischer Notenskala und ECTS-Skala) sowie die Anzahl der SWS der betreffenden Veranstaltung (z.B. ein Stundenplan, sofern die SWS nicht im Transcript aufgeführt wurden). Hier könne Sie den Antrag auf Anerkennung von Leistungsnachweisen aus dem Aus- oder Inland herunterladen.

Es empfiehlt sich, bereits vor Aufnahme des Auslandaufenthaltes abzuklären, welche Veranstaltungen anrechenbar sind, da es insbesondere bei Vorlesungen über internationales oder ausländisches Recht immer wieder zu Missverständnissen kommt. Zudem sollte auch nachgefragt werden, welche Vorlesungen aufgrund der Inhaltsgleichheit nicht neben den bereits an der Universität Würzburg besuchten Veranstaltungen eingebracht werden können.

Ab dem Wintersemester 2010/2011 ist eine Anrechnung von ausländischen Vorlesungen maximal mit drei SWS pro Vorlesung möglich, unabhängig davon, wie viele SWS die Vorlesung tatsächlich hatte.

Eine Vorlesung zum nationalen Recht kann aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus Staaten mit dem offiziellen Status des Beitrittskandidaten als Fremdrechtseinführung anerkannt werden, dasselbe gilt für EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen). Im Übrigen können auch Vorlesungen zum schweizerischen und englischen Recht als Fremdrechtseinführungen in das Begleitstudium eingebracht werden.

 

Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium

Wenn Sie die Freischussverlängerung auf das neunte Semester wahrnehmen wollen, benötigen Sie für die Anmeldeunterlagen zum Examen von uns eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Begleitstudiengangs. Hierzu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • sämtliche Scheine des Begleitstudiums in Kopie, 
  • eine Kopie des Schreibens über die Zuteilung des studienbegleitenden oder Ähnliches zum Nachweis des gewählten Schwerpunktbereiches,
  • eine Kopie des Fremdsprachennachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO, sofern eine Einführungsveranstaltung in die nationale Rechtsordnung eines Mitgliedstaates eingebracht werden soll und
  • eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses.

Eine „Doppelverwertung“ einer Lehrveranstaltung für den Schwerpunktbereich und den Begleitstudiengang wirft grundsätzlich nur bei der Wahrnehmung der Freischussverlängerung auf das neunte Semester Probleme auf.
Nach § 37 Abs. 4 JAPO kann eine Freischussverlängerung nur gewährt werden, wenn ein Student in der Zusatzausbildung eine über das Pflichtprogramm für alle Studenten hinausgehende Studienleistung im Umfang von wenigstens 16 SWS erbracht hat. Hinsichtlich der Freischussverlängerung ist die Doppelverwertung daher grundsätzlich verboten, und zwar bei allen Schwerpunktbereichen. Bei der Beantragung der Freischussbescheinigung ist der Zulassungsbescheid des Prüfungsamtes (zur Studienarbeit bzw. zum studienbegleitenden Seminar) vorzulegen, aus dem sich der gewählte Schwerpunktbereich ergibt.
Da der erfolgreiche Abschluss des Begleitstudiums jedoch 19 (bzw. 21) SWS voraussetzt, ist zur Aufrechterhaltung der Freischussverlängerung eine Überschneidung von Schwerpunktbereich und Begleitstudium im Umfang von drei (bzw. fünf) SWS unschädlich.
Wird der Fremdsprachennachweises gemäß § 24 Abs. 2 JAPO durch eine der Fremdrechtseinführungen erbracht und diese für das Begleitstudium berücksichtigt, so reduziert sich der Überschneidungsbereich entsprechend.
Hinweis: Näheres ist dem Merkblatt „Informationen zum Freiversuch (§ 37 JAPO)“ des LJPA zu entnehmen; dieses ist im Internet hier.

 

Es ist möglich eine Studienarbeit oder ein studienbegleitendes Seminar für das Begleitstudium anzurechnen, sofern ein europarechtliches Thema behandelt wurde. Jedoch fallen die damit erbrachten SWS unter die Doppelverwertung (Siehe Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium, Frage 2)

 

Nein, eine Möglichkeit der Anrechnung der Leistungskontrollklausur besteht nicht.

Allerdings kann das betreffende Fach durch nochmaligen Besuch des Faches in einem anderen Semester und nochmaliger Absolvierung der Abschlussklausur in das Begleitstudium eingebracht werden. Jedoch fallen die damit erbrachten SWS unter die Doppelverwertung (Siehe Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium, Frage 2).

Auch wenn eines der Pflichtfächer des Begleitstudiums in Ihren Schwerpunktbereich fallen sollte, so ändert dies nichts daran, dass Sie in diesem Fach für das Begleitstudium einen Leistungsnachweis erbringen müssen. Das Fach fällt auch weiterhin für die Freischussverlängerung unter das Doppelverwertungsverbot. Sollten Sie des Weiteren auch Ihr studienbegleitendes Seminar (2 SWS) einbringen wollen, bedeutet das im Ergebnis, dass Sie mindestens 20 SWS erbringen müssen, selbst wenn Ihr Schnitt über 7 Punkten liegt. Dies liegt wiederum daran, dass für die Freischussverlängerung zusätzliche Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 SWS besucht werden müssen( Siehe Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium, Frage 2).

 

Zeugnis

Das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und der Teilnehmer das Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird das Zeugnis bei der Examensfeier im Anschluss an die Übergabe der Staatsexamenszeugnisse verliehen. Es kann aber darüber hinaus auch nach diesem Termin unter Vorlage des Examenszeugnisses und der einzubringenden Leistungsnachweise beantragt und später abgeholt werden.
Die Übergabe des Zeugnisses bei der Examensfeier setzt voraus, dass der Teilnehmer die Ladung zur mündlichen Prüfung des Staatsexamens, das Zeugnis über das Bestehen der Universitätsprüfung und die einzubringenden Leistungsnachweise in Original und Kopie bei dem Lehrstuhl des Vorsitzenden der Studienleitung vorlegt bzw. einreicht und die Ausstellung des Zeugnisses beantragt.

Hinweis: Für die Beantragung des Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht gilt kein Doppelverwertungsverbot für Schwerpunktfächer.

Das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht berechtigt künftig zur Führung der Bezeichnung "Europajurist/in (Univ.Würzburg)" bzw. "Europarechtsökonom/in (Univ.Würzburg)". Frühere Absolventen (vor dem 23.7.2004) können nach § 2 Abs. 2 der dritten Änderungssatzung gegen Rückgabe ihres bisherigen Zeugnisses die Ausstellung eines neuen zur Führung der Bezeichnung berechtigenden Zeugnisses beantragen.