Anrechnung
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Eine Einreichung des Antrags erfolgt per E-Mail bei der Studienberatung des LL.B.
Zusätzlich reichen Sie bitte neben dem Antrag auch alle entsprechenden Nachweise über Ihre absolvierten Prüfungsleistungen ein.
Eine Antragsstellung kann nur innerhalb des ersten Semesters des LL.B. erfolgen, solange die betreffenden Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an der JMU abgelegt sind (vgl. § 18 Abs. 4 ASPO 2015).
Den Antrag finden Sie hier auf der Seite des Prüfungsamtes
Soweit etwaige Prüfungsleistungen bereits im Hauptstudium erfolgreich erbracht wurden und diese sich mit den Veranstaltungen aus den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht übereinstimmen, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich.
Zu beachten ist allerdings, dass nur eine erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung aus dem Hauptstudium für den LL.B. angerechnet werden kann. Die bloße Teilnahme genügt hierfür nicht.
Beispielweise erfolgte im ersten Semester im Grundkurs Bürgerliches Recht 1 regelmäßig keine abschließende Prüfungsleistung. Im Fall einer rückwirkenden Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen für den LL.B. müsste in diesem Fall grundsätzlich die Prüfungsleistung nachträglich erbracht werden.
Wenn aus dem Titel der Veranstaltung der dort vermittelte und abgeprüfte Inhalt nicht eindeutig hervorgeht, erfolgt die Anrechnung auf Grundlage der vorzulegenden Klausur. Für etwaige Nachweise ist der Antragssteller selbst verantwortlich.
Hinsichtlich der Methodik der Fallbearbeitung ist folgendes Formular von einem Konservatorienleiter zu unterzeichnen. Bei nachträglicher Anrechnung wird das erfolgreiche ablegen der jeweiligen großen Übung als Äquivalent angesehen.