Hinweis zu § 24 II und § 37 II 1 Nr. 3 lit. a JAPO
§ 24 JAPO Leistungsnachweise (2) 1Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an. |
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§ 37 JAPO Freiversuch (2) 1Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten nicht angerechnet: […] |
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