FAQs zum Schwerpunktbereichsstudium nach der StPrO 2008 (Stand 2016)
Das Schwerpunktbereichsstudium geht als Juristische Universitätsprüfung zu 30 % in die Erste Juristische Prüfung ein. Zweck ist gem. § 51 der StPrO Stand 2016 das Erlangen vertiefter Kenntnisse in einem wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft. Gem. § 67 der StPrO Stand 2016 ist die Juristische Universitätsprüfung bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) ist.
Die Abkürzung "StPrO" bedeutet Studien- und Prüfungsordnung. Mit der Reform der Studien- und Prüfungsordnung 2016 wurden auch die an unserer Fakultät angebotenen Schwerpunktbereiche reformiert. Dementsprechend teilen sich die Schwerpunktbereiche auf in solche, die nach der StPrO Stand 2008 angeboten wurden und solchen, die nach der StPrO Stand 2016 angeboten wurden.
Studierende, die das Schwerpunktbereichsstudium nach dem WS 16/17 aufgenommen haben, befinden sich automatisch in der StPrO Stand 2016.
Die jeweiligen Fristen und Termine für den Schwerpunktbereich werden jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit festgelegt und bekannt gemacht. Die Bekanntmachungen erfolgen über diese Homepage und die Verteiler der Juristischen Fakultät. Über den Prüfung-Jura-Verteiler erhalten Sie automatisch Hinweise und Erinnerungen an Ihre stud.mail-Adresse. Über den Info-Jura-Verteiler werden ebenfalls die Fristen und Termine veröffentlicht.
An der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg gibt es 14 Schwerpunktbereiche, aus denen Sie wählen können. In der Liste finden Sie auch eine Übersicht über die beteiligten Professoren und Professorinnen und die zu hörenden Vorlesungen.
Voraussetzung für die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium ist eine erfolgreich erbrachte, d.h. bestandene, Zwischenprüfung.
In jedem Semester findet eine „Anmeldung zu den Schwerpunktbereichen an sich“ statt. Die Fristen und Termine werden auf dieser Homepage und über die Verteiler der Juristischen Fakultät veröffentlicht. Wenn Sie an dieser Anmeldung teilnehmen, können Sie angeben, für welchen Schwerpunktbereich Sie sich bewerben möchten. Nach Auswertung der Anmeldungen erhalten Sie, wenn Sie zu Ihrem Wunschschwerpunktbereich zugelassen werden konnten, ein Zulassungsschreiben an Ihre stud.mail-Adresse.
Studierende, die im jeweiligen Semester die Zwischenprüfung erfolgreich erbracht haben, können sich zudem für einen Schwerpunktbereich nachmelden. Bei der Nachmeldung werden die Plätze in den Schwerpunktbereichen verteilt, die für dieses Semester frei geblieben sind. Wenn Sie z.B. im WS 18/19 die Zwischenprüfung mit Erfolg erbracht haben, können Sie sich nach Verbuchung der Ergebnisse per Mail an die Schwerpunktberatung wenden und um einen der noch freien Plätze bitten. Eine Liste der noch freien Plätze wird auf dieser Homepage veröffentlicht. Eine Nachmeldung ist im Regelfall aber nicht nötig, da üblicherweise alle Studierenden, die an der regulären Anmeldung für die Schwerpunktbereiche an sich teilnehmen, einen Platz in Ihrem Wunschschwerpunktbereich bekommen. In beiden Fällen, d.h. sowohl bei einer Nachmeldung als auch bei der regulären Anmeldung für die Schwerpunktbereiche an sich, können Sie z.B. ab Beginn der Vorlesungszeit des SS 19 mit dem Hören der Schwerpunktbereiche beginnen.
Die Zulassung zum Schwerpunktstudium ist Voraussetzung dafür, dass Sie Leistungen im Schwerpunktstudium ablegen können. Die Zulassung ist aber keine Voraussetzung für das Hören der Vorlesungen des Schwerpunktbereiches. Das bedeutet, dass Sie bereits vor der Zulassung damit beginnen können, die Vorlesungen Ihres Wunschschwerpunktbereiches zu hören.
Ich empfehle, zur Vorbereitung dieser Entscheidung, die Vorlesungen der Schwerpunktbereiche zu hören, die Sie interessieren. So können Sie sich sowohl von den Inhalten des jeweiligen Schwerpunktbereiches ein Bild machen, als auch die beteiligten Professoren und Professorinnen kennen lernen.
Nach § 57 Abs. 3 S. 2 der StPrO Stand 2016 können bei einem Bewerberüberhang Bewerbungen für einen bestimmten Schwerpunktbereich abgelehnt werden. Als Kriterien für die Zuweisung zu einem bestimmten Schwerpunktbereich kommen gem. § 57 Abs. 4 der StPrO Stand 2016 insbesondere die Noten der Zwischenprüfung, die Noten der Zulassungsklausuren und Übungen für Fortgeschrittene, die Fachsemesteranzahl, soziale Gründe und fachnahe Vorerfahrungen in Betracht. Konnten Sie nicht zugelassen werden, werden Sie per Mail an Ihre stud.mail-Adresse benachrichtigt und können wählen, ob Sie einen Platz in einem Schwerpunktbereich möchten, dessen Kapazitäten noch nicht ausgeschöpft sind, oder ob Sie an der Anmeldung für die Schwerpunktbereiche an sich teilnehmen, die im folgenden Semester stattfindet.
Ja, gem. § 57 Abs. 5 S. 2 der StPrO Stand 2016 kann der gewählte Schwerpunktbereich durch schriftliche Erklärung vor der Zulassung zu einem Studienarbeitsseminar und vor Zuteilung der Studienarbeit gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 maximal zweimal zurückgegeben werden. Sie müssen nur ein von Ihnen unterschriebenes Dokument einreichen, auf welchem Sie die Rückgabe Ihres gewählten Schwerpunktbereiches und die Wahl eines neuen Schwerpunktbereiches erklären.
Gem. § 52 Abs. 1 der StPrO Stand 2016 besteht die Juristische Universitätsprüfung aus zwei Teilprüfungen. Zum einen müssen Sie eine Studienarbeit schreiben, über die im Rahmen des Studienarbeitsseminares zu referieren ist. Zum anderen müssen Sie die studienabschließende Klausur schreiben. Beide Leistungen gehen gleichgewichtig in die Juristische Universitätsprüfung ein.
Zur Vorbereitung auf die studienabschließende Klausur sollten Sie alle Vorlesungen des gewählten Schwerpunktbereiches hören. Es werden nicht in jedem Semester alle Vorlesungen des Schwerpunktbereiches angeboten. Im Regelfall sollten Sie aber innerhalb von 2 - 3 Semestern alle Vorlesungen Ihres Schwerpunktbereiches hören können. Sie sollten daher 2 - 3 Semester für das Schwerpunktstudium einplanen. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund von Krankheit, Forschungssemestern u.ä. dazu kommen kann, dass Vorlesungen ausfallen und erst in einem späteren Semester gehört werden können.
Voraussetzung für das Erbringen der Leistung ist grundsätzlich die Zulassung im jeweiligen Schwerpunktbereich. Ich empfehle, dass Sie mindestens ein Semester lang die Vorlesungen Ihres gewählten Schwerpunktbereiches gehört haben sollten, bevor Sie die Studienarbeit schreiben.
Zum Ende der Vorlesungszeit werden zunächst Aushänge der Professoren und Professorinnen veröffentlicht, die für das kommende Semester ein Studienarbeitsseminar anbieten. Für dieses kommende Semester zählen die Studienarbeiten. Den Aushängen können üblicherweise alle wichtigen Informationen entnommen werden.
Im Anschluss findet die „Anmeldung zu den Studienarbeitsseminaren“ statt. Wenn Sie an dieser Anmeldung teilnehmen, können Sie auswählen, bei welchem Professor / welcher Professorin Sie das Studienarbeitsseminar ablegen möchten. Nach Auswertung der Anmeldungen erhalten Sie, wenn Sie zu Ihrem Wunschseminar zugelassen werden konnten, ein Zulassungsschreiben an Ihre stud.mail-Adresse. Leider sind auch bei den Studienarbeitsseminaren die Kapazitäten begrenzt. Sollten Sie in Ihrem Wunschseminar keinen Platz bekommen, werden Sie per Mail an Ihre stud.mail-Adresse benachrichtigt. Sie können wiederum wählen, ob Sie einen Platz bei einem anderen Professor Ihres Schwerpunktbereiches möchten oder ob Sie Ihre Studienarbeit verschieben.
Nach der Zulassung zu den Studienarbeitsseminaren finden üblicherweise Vorbesprechungen statt. In diesen bespricht der jeweilige Professor / die jeweilige Professorin mit den zu dem jeweiligen Studienarbeitsseminar zugelassenen Studierenden den konkreten Ablauf des Seminares.
Mit der Themenvergabe, die teilweise bereits in den Vorbesprechungen stattfindet, beginnt die sechswöchige Bearbeitungszeit der Studienarbeit. Wann die Themenvergabe stattfindet, d.h. ob die Themen an alle Studierenden gleichzeitig vergeben werden oder ob z.B. ein Beginn in der Mitte der vorlesungsfreien Zeit möglich ist, entscheidet jeder Professor / jede Professorin selbstständig. Die Studienarbeiten sind nach Ablauf der Frist beim Prüfungsamt einzureichen. Die Mitarbeiter verschicken zu Beginn der Bearbeitungszeit Hinweise zu den Abgabemöglichkeiten per Mail an Ihre stud.mail-Adresse.
Im Laufe der Vorlesungszeit des nächsten Semesters müssen Sie Ihre Studienarbeit im Rahmen des Seminares vorstellen. Nach diesem Referat erfolgt üblicherweise die Bewertung Ihrer Studienarbeit. Nach dem Abschluss der Begutachtung durch den Professor / die Professorin erhalten Sie eine Mail an Ihre stud.mail-Adresse, dass Ihre Studienarbeit und das Gutachten des Professors / der Professorin zur Einsicht im Büro der Schwerpunktberatung bereit liegt.
Die Fristen und Termine werden auf dieser Homepage und über die Verteiler der Juristischen Fakultät veröffentlicht. Die aktuellen Fristen und Termine grundsätzlich jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit festgelegt und bekannt gemacht.
Die Anmeldung erfolgt sehr wahrscheinlich über wuestudy.
Ein Rücktritt ist gem. § 70 Abs. 1 der StPrO Stand 2016 möglich, so lange Sie noch kein konkretes Thema zur Bearbeitung erhalten haben. Wenn Sie zurücktreten möchten, informieren Sie bitte sowohl den jeweiligen Lehrstuhl als auch die Schwerpunktberatung. Sollten Sie ein konkretes Thema erhalten haben, die Studienarbeit aber nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, gilt die Arbeit gem. § 70 Abs. 2 der StPrO Stand 2016 als nicht bestanden (0 Punkte).
Gem. § 71 Abs. 2 der StPrO Stand 2016 ist eine Verhinderung unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Sind Sie nachweislich an maximal sieben Tagen während der Bearbeitungszeit der Studienarbeit erkrankt, so wird die Bearbeitungszeit auf Antrag durch den Prüfungsausschuss um die Dauer der Verhinderung einmalig verlängert. Dauert die Verhinderung acht Tage oder länger, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Studienarbeit ist in diesem Fall im nächsten Semester zu wiederholen.
Gem. § 61 Abs. 1 S. 1 der StPrO Stand 2016 können Studienarbeiten, die schlechter als mit der Note „ausreichend“ (weniger als 4 Punkte) bewertet wurden, einmal wiederholt werden. Studienarbeiten, die mindestens mit der Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.
Ich empfehle, dass Sie zur Vorbereitung auf die studienabschließende Klausur alle Vorlesungen Ihres gewählten Schwerpunktbereiches gehört haben sollten. Zulassungsvoraussetzung für die studienabschließende Klausur ist zudem, dass Sie die vollständige Seminarleistung erbracht haben. Das bedeutet, dass der Vortrag des Studienarbeitsseminares vor dem Termin der studienabschließenden Klausur gehalten werden muss.
Gem. § 56 Abs. 1 S. 2 der StPrO Stand 2016 gilt eine Höchstfrist von 14 Fachsemestern. Das bedeutet, dass Sie den Erstversuch der Studienarbeit und der studienabschließenden Klausur bis zum Ende des 14. Fachsemesters erbracht haben müssen.
Ja, grundsätzlich ist es möglich, die studienabschließende Klausur und die Studienarbeit im gleichen Semester zu erbringen. Wenn Sie sich im SS 19 zu einer Studienarbeit anmelden, diese in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem SS 19 und dem WS 19/20 erbringen und den Vortrag im WS 19/20 halten, können Sie die studienabschließende Klausur zum Ende des WS 19/20 schreiben.
Wenn Sie die studienabschließende Klausur und die Studienarbeit im gleichen Semester erbringen möchten, müssen Sie sich für die studienabschließende Klausur innerhalb der Anmeldefrist schriftlich über das Anmeldeformular anmelden. Dieses finden Sie hier. Sie können das Anmeldeformular während der Sprechzeiten einreichen, außerhalb der Sprechzeiten in den grauen Briefkasten vor dem Dekanat einwerfen oder einscannen und per Mail schicken.
Zulassungsvoraussetzung für die studienabschließende Klausur ist, dass Sie die vollständige Seminarleistung erbracht haben. Das bedeutet, dass der Vortrag des Studienarbeitsseminares vor dem Termin der studienabschließenden Klausur gehalten werden muss. Nachdem Sie den Vortrag gehalten haben, erhalten Sie ein Zulassungsschreiben zu der studienabschließenden Klausur per Mail an Ihre stud.mail-Adresse.
Die studienabschließende Klausur ist eine fünfstündige Klausur, die inhaltlich alle Vorlesungen Ihres gewählten Schwerpunktbereiches abdecken kann.
Die aktuellen Fristen und Termine werden auf dieser Homepage und über die Verteiler der Juristischen Fakultät veröffentlicht. Diese werden grundsätzlich jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit festgelegt und bekannt gemacht.
Die Anmeldung erfolgt für Studierende, die die studienabschließende Klausur im Erstversuch erbringen, über wuestudy. Studierende, die die studienabschließende Klausur als Wiederholer erbringen, melden sich bitte innerhalb der jeweils nach §§ 65, 66 der StPrO Stand 2016 geltenden Fristen über das Anmeldeformular an. Dieses können Sie während der Sprechzeiten im Büro abgeben, außerhalb der Sprechzeiten in den grauen Briefkasten vor dem Dekanat einwerfen oder einscannen und per Mail schicken.
Ein Rücktritt von der Anmeldung zu der studienabschließenden Klausur ist gem. § 70 Abs. 1 der StPrO Stand 2016 möglich, bis die Zulassungsschreiben zu der Klausur verschickt werden. Wenn Sie die studienabschließende Klausur und die Studienarbeit in einem Semester erbringen, können Sie daher zurücktreten, so lange Sie den Vortrag noch nicht gehalten haben.
Gem. § 71 Abs. 2 der StPrO Stand 2016 ist eine Verhinderung unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das die Prüfungsunfähigkeit am Tag der betreffenden Prüfung bestätigt und in der Regel spätestens am Tag der betreffenden Prüfung ausgestellt wurde.
Gem. § 72 Abs. 2 der StPrO Stand 2016 ist ein Nachteilsausgleich möglich. Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung einzureichen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.
Gem. § 64 Abs. 4 der StPrO Stand 2016 gilt eine Korrekturfrist von vier Monaten. Nach dem Abschluss der Korrekturen erhalten Sie eine Mail an Ihre stud.mail-Adresse, dass Ihre studienabschließende Klausur zur Einsicht im Büro der Schwerpunktberatung bereit liegt.
Sie können die studienabschließende Klausur gem. § 65 Abs. 1 S. 1 der StPrO Stand 2016 einmal wiederholen, wenn Sie diese nicht bestanden haben. Der Antrag auf Zulassung zu der Wiederholungsklausur muss innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der studienabschließenden Klausur gestellt werden. Sie melden sich immer für den nächsten Termin an. Das bedeutet, dass Sie während Ihres 12-monatigen Anmeldezeitraumes durch Ihre Anmeldung steuern können, an welchem Termin Sie teilnehmen möchten. Die gesonderten Anmeldefristen, die für Erstversuchsteilnehmer gelten, sind für Sie unbeachtlich. Wenn das Nichtbestehen Ihres Erstversuches beispielsweise am 11.04.20 verbucht wird, haben Sie bis zum 11.04.21 Zeit, um sich zur Wiederholung anzumelden. Sie könnten die studienabschließende Klausur also an den Terminen im SS 20, im WS 20/21 oder im SS 21 wiederholen.
Sie können die studienabschließende Klausur auch gem. § 66 Abs. 1 S. 1 der StPrO Stand 2016 verbessern, wenn Sie den Freiversuch im Staatsteil geschrieben haben. Voraussetzung ist, dass Sie am Freiversuch im Staatsteil tatsächlich teilgenommen haben und den Erstversuch der studienabschließenden Klausur vor Ihrem Freiversuch oder spätestens sechs Monate nach Ihrem Freiversuch geschrieben haben bzw. schreiben. Wenn Sie den Freiversuch nach dem Erstversuch Ihrer studienabschließenden Klausur schreiben, haben Sie ab Abschluss des schriftlichen Teiles des Freiversuches sechs Monate Anmeldezeit. Wenn Sie den Erstversuch Ihrer studienabschließenden Klausur nach Ihrem Freiversuch schreiben, haben Sie ab Ergebnisbekanntgabe des Erstversuches sechs Monate Anmeldezeit für den Wiederholungsversuch. Sie melden sich immer für den nächsten Termin an. Das bedeutet, dass Sie während Ihres sechsmonatigen Anmeldezeitraumes durch Ihre Anmeldung steuern können, an welchem Termin Sie teilnehmen möchten. Die gesonderten Anmeldefristen, die für Erstversuchsteilnehmer gelten, sind für Sie unbeachtlich.
Die Anmeldung zu den Wiederholungs- und Verbesserungsversuchen muss schriftlich über das Anmeldeformular erfolgen. Dieses finden Sie hier. Sie können das Anmeldeformular während der Sprechzeiten einreichen, außerhalb der Sprechzeiten in den grauen Briefkasten vor dem Dekanat einwerfen oder einscannen und per Mail schicken.
Gem. § 67 Abs. 6 S. 1 der StPrO Stand 2016 gilt bei einer Wiederholung einer Leistung das bessere Prüfungsergebnis. Bei gleichen Prüfungsergebnissen gilt das frühere Prüfungsergebnis.
Sofern Sie die Prüfungsleistungen des Schwerpunktbereichsstudiums bereits erfolgreich abgelegt haben, können Sie die Bescheinigung über die bestandene Juristische Universitätsprüfung, die Sie bspw. für die Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung benötigen, digital über Wuestudy abrufen. Die Bescheinigung finden Sie in Wuestudy, entweder unter „Mein Studium“ & „Bescheinigungen“ oder unter „Studienservice“ & „Bescheinigungen“. In der Fußzeile enthält die Bescheinigung eine Verifikationsnummer. Mit dieser kann die Bescheinigung innerhalb von 180 Tagen nach Erstellung unter der Adresse: https://go.uniwue.de/verifywuestudy aufgerufen und verifiziert werden. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, kann erneut eine 180 Tage gültige Bescheinigung über Wuestudy generiert werden.
Für die Zeugnisse über die Erste Juristische Staatsprüfung ist das Landesjustizprüfungsamt zuständig.
Sollten Sie den Erst- oder Zweitversuch der abschließenden Klausur nach dem schrifltichen Staatsteil wahrnehmen und daher im gleichen Semester an der abschließenden Klausur und der mündlichen Staatsprüfung teilnehmen, muss eine Kollision der beiden Termine verhindert werden. Da die abschließende Klausur regelmäßig in den Prüfungszeitraum der mündlichen Staatsprüfung fällt, ist es notwendig dem Landgericht Ihre Verhinderung am Tag der abschließenden Klausur mitzuteilen. Sie finden hierzu auf der postalischen Ladung zum schriftlichen Staatsteil einen Hinweis, wie Sie diese Verhinderung anzeigen können. Bitte beachten Sie, dass die Anzeige nur dann berücksichtigt werden kann, wenn sie rechtzeitig und damit in jedem Fall vor der Bekanntgabe der Noten des schriftlichen Staatsteils eingeht! Sobald der Termin der abschließenden Klausur veröffentlicht wird, sollten Sie diesen Termin mit einer Kopie des Zulassungsbescheides vom Prüfungsamt oder ähnlichem Nachweis der Zulassung zur abschließenden Klausur am Landgericht mitteilen.